Budgetbegleitgesetz 2024

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

ua Anhebung der Dienstgeberabgabe für mehrfach geringfügig Beschäftigte; Reduzierung des AlV-Beitragssatzes; befristete Steuerbefreiung für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage; Erweiterung der Beitragsfreiheit von Leistungen iZm der betrieblichen Kinderbetreuung

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.12.2023

Betroffene Normen

AMPFG, ASVG, DAG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht, Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2023/152

Bundesgesetz, mit dem ua das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2024); BGBl I 2023/152 vom 22. 12. 2023 (828/BNR BlgNR 27. GP , AA-347 BlgNR 27. GP , AB 2298 BlgNR 27. GP RV 2267 BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Das Budgetbegleitgesetz 2024 sieht für den Bereich Arbeit und Wirtschaft insbesondere vor, dass die Dienstgeberabgabe aufgrund der künftigen Arbeitslosenversicherungspflicht für mehrfach geringfügig Beschäftigte angehoben und im Gegenzug der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt wird. Die Änderungen treten mit 1. 1. 2024 in Kraft. Außerdem kommt es – in Anlehnung an die Änderungen im EStG 1988 durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153) – auch parallel im ASVG zu Verbesserungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Kinderbetreuung.

Im Abschnitt „Finanzen“ ist ua eine befristete Steuerbefreiung für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage vorgesehen.

2. Anhebung der Dienstgeberabgabe

Dienstgeber haben für alle geringfügig beschäftigten Personen die Dienstgeberabgabe zu entrichten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Grenzbetrag für 2023: € 751,37; für 2024: € 777,66). Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die geringfügig Beschäftigte anstelle von vollversicherten Personen beschäftigen, hintanhalten; der Einsatz von (mehreren) geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Beschäftigten. Daher entspricht die bisherige Dienstgeberabgabe in etwa der Summe der Dienstgeberbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Ein Teil der aktuell bestehenden Differenz zwischen den regulären Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträgen und der Dienstgeberabgabe erklärt sich dadurch, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (insgesamt 3,05 % inklusive Zuschlag) bislang nicht berücksichtigt wurde. Die Dienstgeberabgabe wird nun um 3 % erhöht, dh von 16,4 % der Beitragsgrundlage auf 19,4 % (§ 1 Abs 1 DAG). Die Mehreinnahmen kommen der Arbeitslosenversicherung bzw dem Insolvenzentgeltfonds zu.

Die Erhöhung ist auch in engem Zusammenhang mit dem Erkenntnis des VfGH vom 6. 3. 2023, G 296/2022, ARD 6843/10/2023, zu sehen, nach dem spätestens ab 1. 4. 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigen, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Somit besteht künftig eine äquivalente Regelung zur Kranken- und Pensionsversicherung: Auch wenn die konkreten Personen, für die die Dienstgeberabgabe entrichtet wird, womöglich nicht der Pflichtversicherung unterliegen und keinen Dienstnehmerbeitrag leisten müssen, wird der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung durch die Dienstgeberabgabe pauschal abgegolten.

Hinweis
Die beitragsrechtlichen Regelungen auf Dienstnehmerseite iZm dem genannten Erkenntnis des VfGH können aufgrund weitreichenderer, nicht ausschließlich budgetrelevanter Fragestellungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

3. Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, dh der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt ab Jänner 2024 für Lehrlinge 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 % der Beitragsgrundlage (§ 2 Abs 1 AMPFG). Da gemäß § 2 Abs 3 AMPFG der AlV-Beitrag von Dienstnehmer und Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, bedeutet dies, dass sowohl der Dienstgeber- als auch der Dienstnehmer-Anteil (wenn kein Niedrigverdiener) des Arbeitslosenversicherungsbeitrages ab 2024 jeweils 2,95 % beträgt.

Hinweis
Das Budgetbegleitgesetz sieht keine Änderung des § 2a AMPFG vor, sodass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag nur für jene Dienstnehmer gesenkt wird, die keine Niedrigverdiener iSd § 2a AMPFG sind. Bei den Niedrigverdienern kommt es somit zu keiner Reduzierung des vom Dienstnehmer zu tragenden (abgesenkten) Anteils des Arbeitslosenversicherungsbeitrages um jeweils 0,1 Prozentpunkte. Demnach hat ein „Normalverdiener“ einen Beitragssatz von 2,95 % zu tragen, während der reduzierte Dienstnehmer-AlV-Beitragssatz bei Niedrigverdienern abhängig von der Höhe des Entgelts auch weiterhin 1 % oder 2 % beträgt.

4. Begünstigungen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung

Im Progressionsabgeltungsgesetz 2024, BGBl I 2023/153, ist ua im EStG eine Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten vorgesehen. Durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates werden nun diese Begünstigungen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung ab 1. 1. 2024 auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen:

  • So wird auch in § 49 Abs 3 Z 11 lit d ASVG der Höchstbetrag für beitragsfreie Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern auf € 2.000,- pro Kind und Kalenderjahr angehoben
  • Die Schaffung elementarer Bildungseinrichtungen durch Arbeitgeber wird attraktiver gemacht, indem zukünftig der kostenlose oder vergünstigte Besuch solcher Einrichtungen, wie beispielsweise Betriebskindergärten, auch dann beitragsfrei ist, wenn diese Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden. (§ 49 Abs 3 Z 16a ASVG)
  • Da auch für Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres Kosten für die Betreuung anfallen, wird zudem die Altersgrenze für die Beitragsbefreiung angehoben. Nunmehr steht die Befreiung für Kinder zu, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (§ 49 Abs 9 Z 2 ASVG)
  • Darüber hinaus wird es, um die Inanspruchnahme der Beitragsfreiheit zu erleichtern, künftig möglich sein, dass der Arbeitnehmer die Kosten der den Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung selbst verausgabt und diese (gegen Vorlage der Rechnung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist) zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt werden. (§ 49 Abs 9 Z 4 ASVG)

5. Steuerbefreiung für Lieferungen von Solarmodulen

Für Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage sowie für die innergemeinschaftlichen Erwerbe und Einfuhren dieser Photovoltaikmodule durch den Betreiber wird ein Steuersatz in Höhe von 0 % eingeführt. Gleiches gilt für die Installationen von Photovoltaikmodulen; darunter sind die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation).

Der Steuersatz in Höhe von 0 % gilt nur dann, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen; 
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden. 

Die Steuerbefreiung umfasst nur Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den Betreiber derselben. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz.

Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2026 ausgeführt werden bzw sich ereignen. (§ 28 Abs 62 UStG)



Stichworte