AlVG: § 1 Abs 4
ASVG: § 5 Abs 2
Der Ausschluss mehrfach geringfügig beschäftigter Personen, deren Einkommen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der VfGH hat daher die Wort- und Zeichenfolge "Abs 2" in § 1 Abs 4 erster Satz AlVG mit Ablauf des 31. 3. 2024 als verfassungswidrig aufgehoben, wodurch künftig alle Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert sind.