Änderung ÜbG, GGG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2022

Möglichkeit der Rekurserhebung  an das OLG Wien gegen Entscheidungen der Übernahmekommission, wodurch auch eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen möglich ist; tlw Liberalisierung der  gesetzlichen Bestimmungen zum Creeping-in

Inkrafttreten

1.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2022

Betroffene Normen

GGG, UbG

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2022/124, 603/BNR , AB 1562 , RV 1526 BlgNR 27. GP , 189/ME

Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 – ÜbG-Nov 2022) (BGBl I 2022/124, 603/BNR AB 1562 , RV 1526 BlgNR 27. GP , 189/ME )

Der EuGH hat in der Rs C-546/18 (= RdW 2021/552) ausgesprochen, dass Entscheidungen der Übernahmekommission in allen relevanten Sach- und Rechtsfragen  von einem nationalen Gericht  überprüfbar sein sollten (vgl Rz 68). Dieser Vorgabe entspricht der bisher mögliche Rekurs an den OGH nicht, weil dafür die Bestimmungen über den Revisionsrekurs gelten und eine unrichtige Tatsachenfeststellung keinen Revisionsrekursgrund im Sinn des § 66 AußStrG darstellt. Um die österreichische Rechtslage in Einklang mit diesem Urteil zu bringen, kann daher gegen Entscheidungen der Übernahmekommission künftig Rekurs an das OLG Wien erhoben werden und wird die Möglichkeit einer Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 33 ÜbG erweitert.

Im europäischen Vergleich eher streng sind die gesetzlichen Regelungen zum sogenannten „Creeping-in“ – also dem Ausbau einer bereits kontrollierenden Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft, die aber nicht die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt. Diese Regelungen werden zwar grundsätzlich beibehalten, aber in Teilbereichen liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht.

Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. 7. 2022 vorgesehen.



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