2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMärz 2021

EStG: Homeoffice-Pauschale bis zu € 300,- jährlich; Werbungskosten für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes (außerhalb eines Arbeitszimmers); Verlängerung von COVID-19 Hilfen, die Ende März 2021 auslaufen würden, bis Ende Juni 2021; Verlängerung der Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis 30. 6. 2021

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.3.2021

Betroffene Normen

AlkStG, BAO, EStG, FinStrG, GebG, InvPrG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Finanzstrafrecht, Umsatzsteuer, Verkehrsteuern & Gebühren, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2021/52

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das GebG 1957, die BAO, das FinStrG, das AlkStG, das UStG 1994 und das InvPrG geändert werden (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG); BGBl I 2021/51 vom 25. 3. 2021 (BR-Beschluss 11. 3. 2021, 237/BNR 27. GP
AB 22. 2. 2021, 669 BlgNR 27. GP ; IA 20. 1. 2021, 1241/A 27. GP bzw ME 16. 2. 2021, 94/ME 27. GP )

1. Überblick

Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz werden steuerliche Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt und Ende März 2021 auslaufen würden, bis Ende Juni 2021 verlängert. Dies betrifft ua die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit und die Verlängerung der Steuerstundungen.

 

Des weiteren enthält die Gesetzesnovelle den Steuerteil des Homeoffice-Maßnahmenpakets. Ursprünglich enthielt der Ministerialentwurf 94/ME NR 27. GP sowohl die arbeits- , sozialversicherungs- als auch die steuerrechtlichen Aspekte zum Thema Homeoffice. Allerdings wurde der Steuerteil des Homeoffice-Maßnahmenpakets bereits vorab im Nationalrat im Zuge des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Gegenüber dem Ministerialentwurf wurde dabei die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen im Jahr für die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar von 42 auf 26 reduziert und klargestellt, dass auch andere Gegenstände als die gesetzlich genannten als ergonomisch geeignetes Mobiliar angesehen werden, wenn sie eindeutig dazu dienen, das Arbeiten am Schreibtisch in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (zB Fußstütze, Vorlagehalterung).

 

Im Folgenden die wichtigsten Änderungen im Detail:

2. Änderung des EStG

2.1. Homeoffice – Nicht steuerbare Zuwendungen durch den Arbeitgeber

2.1.1. Digitale Arbeitsmittel

In § 26 Z 9 EStG wird klargestellt, dass durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte digitale Arbeitsmittel (zB Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die dafür erforderliche Datenanbindung) keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die überlassenen Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer teilweise auch für private Zwecke verwendet werden.

2.1.2. Homeoffice-Pauschale

Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt, können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag (= max € 300,- pro Jahr) im Wege eines Homeoffice-Pauschales nicht steuerbar ausbezahlt werden. 

Es handelt sich dabei um einen durch den Arbeitgeber geleisteten Ersatz, der – wie Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 – keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellt. Es fällt daher auch keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG an.

Das Homeoffice-Pauschale soll insbesondere für jene Fälle zustehen, in denen keine oder nicht alle verwendeten digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Die Berücksichtigung des Homeoffice-Pauschales setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung in der Wohnung11Unter Wohnung ist entsprechend § 18c Abs 1 AVRAG die Privatwohnung des Arbeitnehmers zu verstehen. Der Begriff schließt auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein.
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 ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob die Zahlung durch den Arbeitgeber auf einer individuellen oder kollektiven arbeitsrechtlichen Vereinbarung beruht.

Als Homeoffice-Tag gelten nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Das schließt die Berücksichtigung eines Homeoffice-Pauschales für Teilzeitbeschäftigte nicht aus; es wird aber dadurch ausgeschlossen, dass derselbe Arbeitstag gleichzeitig für ein Pendlerpauschale und das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wird. Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, ist es möglich, sowohl ein volles Pendlerpauschale iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG als auch ein Homeoffice-Pauschale für die Homeoffice-Tage des entsprechenden Monats zu berücksichtigen. Die Durchführung einer (Dienst)Reise steht der Qualifikation als Homeoffice-Tag entgegen, weil dann die Tätigkeit nicht ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Die nicht steuerbare Behandlung des Homeoffice-Pauschales muss nicht zwangsläufig mit der Anzahl der im Kalendermonat tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage korrelieren. Es kann daher auch ein fixer Monatsbetrag ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber muss aber in derartigen Fällen Sorge tragen, dass – auf das Kalenderjahr bezogen – der nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage richtige Betrag nicht steuerbar belassen wurde. Gegebenenfalls hat die Richtigstellung durch eine Aufrollung zu erfolgen.

Die Regelungen zum Homeoffice-Pauschale sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab dem 1. 1. 2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. 1. 2021 bzw in der Veranlagung 2021 anzuwenden. Die Regelungen sind bis einschließlich 2023 befristet, um ihre Wirksamkeit evaluieren zu können.

(§ 26 Z 9 und § 124b Z 373 und Z 375 EStG; anwendbar ab 2021 bis 2023)

Ein die Obergrenze von € 300,- im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlt erhält, kann insgesamt nur ein Betrag von € 300,- nicht steuerbar bleiben. Um zu gewährleisten, dass es in derartigen Fällen zu keiner den Höchstbetrag übersteigenden Berücksichtigung kommt, ist ein Pflichtveranlagungstatbestand für den Fall vorgesehen, dass ein Homeoffice–Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde. (§ 26 Z 9 lit b, § 41 Abs 1 Z 13 und § 124b Z 373 und Z 375 EStG; anwendbar ab 2021 bis 2023)

2.2. Homeoffice – Differenzwerbungskosten

Leistet der Arbeitgeber weniger als € 3,- pro Tag an Homeoffice-Pauschale, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber nicht steuerbar erhaltenen Pauschale und dem Maximalbetrag von € 3,- für jeden von ihm tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tag innerhalb der Höchstgrenze von 100 Tagen als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend machen, sofern ein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer nicht vorliegt.

Beispiel 1 

A arbeitet im Jahr 2022 an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält dafür € 2,50 pro Tag, in Summe also € 105,- als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Veranlagung 2022 kann er den Betrag von € 21,- zusätzlich als Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von € 126,- (42 Tage x € 3,-) und dem vom Arbeitgeber nicht steuerbar zugewendeten Betrag von € 105,-. 

 

Beispiel 2 

B arbeitet im Jahr 2022 an 115 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält von seinem Arbeitgeber für 50 Tage ein Homeoffice-Pauschale von € 3,- pro Tag, in Summe also € 150,-. B kann in seiner Veranlagung einen Betrag von € 150,- (50 Tage x € 3,-) als Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG geltend machen.

(§ 16 Abs 1 Z 7, § 16 Abs 1 Z 7a lit b und § 124b Z 373 und Z 375 EStG; anwendbar ab 2021 bis 2023)

2.3. Homeoffice – Werbungskosten

2.3.1. Digitale Arbeitsmittel

§ 16 Abs 1 Z 7 EStG sieht vor, dass Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungkosten darstellen.

Diese Bestimmung wird nun um die Anordnung erweitert, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (wie insbesondere Computer und deren Zubehör) um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG und Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG zu kürzen sind. Zu berücksichtigen ist daher der Betrag, der nach Abzug eines vom Arbeitgeber nicht steuerbar belassenen Homeoffice-Pauschales und nach Abzug der gemäß Z 7a lit b aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit zu berücksichtigenden Werbungskosten verbleibt.

Die Kürzung um ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale erfolgt auch dann, wenn die digitalen Arbeitsmittel in einem Arbeitszimmer verwendet werden.

Wenn die Anschaffungskosten € 800,- nicht übersteigen, kann ein digitales Arbeitsmittel, dessen Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt, zur Gänze als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden (§ 13 EStG).

Beispiel 

A arbeitet im Jahr 2022 an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält dafür € 2,50 pro Tag, in Summe also € 105,- als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Veranlagung 2022 kann er also den Betrag von € 21,- zusätzlich als Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG geltend machen. 

Zusätzlich erwirbt A im Jahr 2022 einen Computer um € 600,-, den er zu 60 % beruflich nutzt. Der berufliche Anteil seiner Ausgaben beträgt daher € 360,-. Diese Ausgaben für digitale Arbeitsmittel sind um das Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 105,- sowie den Betrag von € 21,- (Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG) zu kürzen: € 360,- – (€ 105,- + € 21,-) = € 234,-. Dieser Betrag stellt gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel dar. 

Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung 2021 anzuwenden. (§ 16 Abs 1 Z 7 und § 124b Z 373 und Z 375 EStG; anwendbar ab 2021 bis 2023)

2.3.2. Ergonomisch geeignetes Mobiliar

Bislang waren Ausgaben für Mobiliar nur dann abzugsfähig, wenn es ein Arbeitszimmer gibt, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Typische Arbeitsmittel wie Computer, Kopierer, Drucker, Internetanschluss, Telefon etc sind zudem bei entsprechender beruflicher Verwendung im Ausmaß der beruflichen Nutzung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.

Durch die Ausweitung dieser Bestimmungen können Arbeitnehmer belegmäßig nachgewiesene Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insb Schreibtische, Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper für Schreibtische) eines auf Grundlage einer Homeoffice-Vereinbarung in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes außerhalb eines (steuerlich zu berücksichtigenden) Arbeitszimmers im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu € 300,- pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale). Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Davon sind Schreibtische, Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper für Schreibtische erfasst, sofern sie durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in seiner Wohnung verwendet werden. Einrichtungsgegenstände, die den Anforderungen des § 67 Abs 2 ASchG entsprechen und eine Beleuchtung, die dem § 21 Abs 2 ASchG entspricht, sind in jedem Fall als ergonomisch geeignet anzusehen. Als ergonomisch geeignetes Mobiliar können aber auch andere Gegenstände als die gesetzlich genannten angesehen werden, wenn sie eindeutig dazu dienen, das Arbeiten am Schreibtisch in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (zB Fußstütze, Vorlagehalterung).

Eine Vereinbarung betreffend Homeoffice kann laut FAQ des BMF sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Auch eine Homeoffice-Tätigkeit auf Basis einer Dienstanweisung durch den Arbeitgeber ist – insbesondere im Rahmen der COVID-Pandemie – als Vereinbarung zu werten.

Dies gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2020, wobei für 2020 und 2021 insgesamt höchstens € 300,- berücksichtigt werden können. Für 2020 beträgt der Höchstbetrag € 150,-, für 2021 beträgt er die Differenz zwischen € 300,- und dem im Jahr 2020 berücksichtigten Betrag. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 beträgt der Höchstbetrag dann jeweils € 300,-.  

Die Deckelung mit dem jährlichen Höchstbetrag von € 300,- bezieht sich auf die jeweils in dem betreffenden Jahr zu berücksichtigenden Kosten aus der Anschaffung oder Herstellung des Mobiliars. Werden mehrere Gegenstände angeschafft, bezieht sich die Grenze auf sämtliche Gegenstände. Um zu gewährleisten, dass auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die den Höchstbetrag überschreiten, steuerlich wirksam bleiben, ist es möglich, den Überschreitungsbetrag bis zum letzten Jahr der Geltung der Regelung, das ist das Jahr 2023, berücksichtigen zu können. Der Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages absetzbar bleiben.

Beispiel

Im Jahr 2020 hat C 50 Tage im Homeoffice gearbeitet und sich einen Schreibtisch um € 400,-, einen Drehstuhl um € 120,- und eine Schreibtischlampe um € 50,- gekauft. Er hat somit insgesamt € 570,- ausgegeben. 

Da der Höchstbetrag für das Jahr 2020 € 150,- beträgt, können im Jahr 2020 € 150,- berücksichtigt werden. 

Im Jahr 2021 hat C 70 Tage im Homeoffice gearbeitet; es können von den verbleibenden € 420,- Kosten in Höhe des für 2021 geltenden Höchstbetrages von ebenfalls € 150,- berücksichtigt werden. 

2022 hat C 90 Tage im Homeoffice gearbeitet. Der Höchstbetrag für 2022 beträgt € 300,-. Innerhalb dieses Höchstbetrages können die restlichen € 270,- berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Verteilungsregelung sind ältere Anschaffungen/Herstellungen vor jüngeren zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer zumindest 26 Tagen umfassenden Homeoffice-Tätigkeit ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Wird es in einem Kalenderjahr nicht erfüllt, kommt die Berücksichtigung in diesem Jahr nicht in Betracht. Liegen im darauffolgenden Jahr die Voraussetzungen wieder vor, kann eine Berücksichtigung des im Vorjahr nicht verwertbaren Betrages in diesem Jahr erfolgen.

Die Verteilungsregelung der Z 7 lit a geht der Berücksichtigung der AfA (Z 8) vor. Für Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar ist daher im Anwendungsbereich der Z 7 lit a keine AfA zu berücksichtigen. Ist Z 7 lit a nicht anwendbar, können keine Ausgaben für Mobiliar berücksichtigt werden.

Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Kosten durch entsprechende Belege (Rechnungen) nachzuweisen. 

Bei der Berücksichtigung der Werbungskosten für Homeoffice kommt es (ebenso wie beim Pendlerpauschale) zu keiner Gegenrechnung mit dem Werbungskostenpauschale.

Die Regelung gilt rückwirkend für Anschaffungen im Jahr 2020 bis zu einer Höhe von € 150,-. Sofern für das Jahr 2020 bereits ein Einkommensteuerbescheid vorliegt, soll die Beantragung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295 a BAO darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass in der gesamten für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung stehenden Frist die Möglichkeit besteht, einen neuen Bescheid mit Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten zu erwirken.

Sofern ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG vorliegt, sind § 16 Abs 1 Z 7a lit a (Kosten für ergonomisches Mobiliar) und lit b EStG (Differenzwerbungskosten für Homeoffice) nicht anzuwenden, weil die Berücksichtigung des Arbeitszimmers als Werbungskosten ohnedies sämtliche Kosten aus der Nutzung des Arbeitszimmers einschließlich der Einrichtungsgegenstände abdeckt. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die neben ihrer nichtselbständigen auch eine selbständige Tätigkeit ausüben, wenn bei Ermittlung der betrieblichen Einkünfte ein Arbeitszimmer berücksichtigt wird.

Beispiel

A hat ein den Anforderungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG entsprechendes Arbeitszimmer, in dem er im Kalenderjahr 2022 an 100 Tagen für seinen Arbeitgeber tätig wurde. Er erhält von seinem Arbeitgeber € 200,- Homeoffice-Pauschale. Darüber hinaus erwirbt er einen Computer um € 700,-, den er zu 60 % beruflich nutzt, sowie einen Bürostuhl um € 450,-, der im Arbeitszimmer verwendet wird. Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, Strom) betragen € 140,-. 

A kann als Werbungskosten geltend machen: € 220,- für das digitale Arbeitsmittel Computer (€ 420,-, das sind 60 % von € 700,-, abzüglich des Homeoffice-Pauschales von € 200,-) sowie € 590,- als Werbungskosten für das Arbeitszimmer (Bürodrehstuhl und anteilige Kosten). 

§ 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG ist ebenfalls auf Veranlagungen für die Kalenderjahre bis einschließlich 2023 anzuwenden.

(§ 16 Abs 1 Z 7a lit a und Abs 3, § 124b Z 374 und Z 375 EStG; anwendbar rückwirkend ab 2020 bis 2023)

S außerdem: FAQ zum Homeoffice

2.4. Homeoffice – Anpassung der Lohnkontenverordnung

Um die Überprüfung der Anzahl der Homeoffice-Tage in der Veranlagung zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, unabhängig davon im Lohnkonto zu erfassen, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht. Dies erscheint zumutbar, zumal der Arbeit im Homeoffice eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Grunde liegen muss.

Darüber hinaus ist – ebenso wie bei den nicht steuerbaren Ersätzen gemäß § 26 Z 4 EStG – die Höhe des ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto anzuführen. Das stellt sicher, dass für die Veranlagung eine zuverlässige Berechnung der zu berücksichtigenden Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a und lit b EStG erfolgen kann. Eine entsprechende Anpassung der Lohnkontenverordnung ist bereits ebenfalls erfolgt, siehe dazu BGBl II 2021/122.

Hinweis

Die Anpassung der Lohnkontenverordnung erfolgt auch in Hinblick auf die Erweiterung des Jobtickets. Durch die mit BGBl I 2021/18 geschaffene Möglichkeit, Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten nicht steuerbar zu übernehmen, ist es nämlich notwendig, auch jene Kalendermonate, für die eine derartige Kostenübernahme erfolgt, im Lohnkonto anzugeben. 

2.5. Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs 7 EStG weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Diese Regelung wurde mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis Ende März 2021 befristet und wird nunmehr bis Ende Juni 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. 7. 2021 enden. (§ 124b Z 349 EStG

2.6. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG erfüllen, können in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können (zB Sportstätten gesperrt, kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf) weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden; vgl 18. COVID-19-Gesetz. Diese Ausnahmeregelung wird nun bis Ende Juni 2021 verlängert. (§ 124b Z 352 EStG)

3. Änderung des UStG

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise ermäßigt sich (abweichend von § 10 UStG) die Umsatzsteuer auf 0 % für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die ab dem 23. 1. 2021 und bis zum 30. 6. 2021 ausgeführt werden bzw sich ereignen. (§ 28 Abs 54 UStG)

Praxistipp

Laut BMF kann der entsprechende 0 %-Umsatzsteuersatz bereits mit 23. 1. 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden, um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden. Vgl https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzsteuersenkung-schutzmasken.html

4. Änderung der BAO 

4.1. Sonderrecht betreffend Amtshandlungen 

Das aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt (vgl Konjunkturstärkungsgesetz 2020) wird bis zum 30. 6. 2021 verlängert. (§ 323c Abs 4 BAO

4.2. Verlängerung der Steuerstundungen

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie mit weiteren Lockdown-Maßnahmen werden die mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis zum 31. 3. 2021 verlängerten Stundungen weiter bis 30. 6. 2021 verlängert. Bis 30. 6. 2021 sind daher keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. 3. 2020 und 30. 6. 2021 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Ab 1. 7. 2021 bis 30. 6. 2024 betragen die Stundungszinsen sodann zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. (§ 323c Abs 11a bis Abs 15 BAO)

4.3. Verschiebung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Bei einem überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand besteht die Möglichkeit zur Entrichtung in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr, vgl hierzu bereits das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz. Diese Einführung dieses COVID-19-Ratenzahlungsmodells wird nun um 3 Monate verschoben.

Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt daher nun Folgendes:

  • Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. 3. 2020 und dem 30. 6. 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist nun ab dem 10. 6. 2021 bis zum 30. 6. 2021 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. 9. 2022.

Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  • Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  • In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet und es ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist vor dem 31. 8. 2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. (§ 323e BAO)

5. Änderung des FinStrG 

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden in § 265a Abs 4 FinStrG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmte Sonderregelungen für ausgewählte Amtshandlungen vorgesehen. Zudem wurde für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen geschaffen. Diese Regelungen wurden mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis 31. 3. 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, wird die Bestimmung bis 30. 6. 2021 verlängert und darüber hinaus allgemeiner gefasst, um den jeweiligen Erfordernissen im Rahmen von Amtshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Amtsräumlichkeiten gerecht werden zu können. Eine eigene Regelung für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten (bisher Abs 4 lit b) erweist sich daher als nicht mehr erforderlich und entfällt daher. (§ 265a FinStrG) 

6. Änderung des InvPrG 

Die Frist für die Setzung erster Maßnahmen (wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen) wird um drei Monate bis 31. 5. 2021 verlängert. (§ 2 Abs 1§ 5 Abs 1b InvPrG)



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