COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJänner 2021

Verlängerung von COVID-19 Hilfen; Modifizierung der Kleinunternehmerpauschalierung; Erweiterung der Ausnahmetatbestände beim Jahressechstel; kein verpflichtender Lohnsteuerabzug mehr für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte; steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter statt Weihnachtsfeier iHv € 365,-; Umsetzung der Zinsschranke; ermäßigter USt-Satz für Reparaturdienstleistungen; Verschiebung des E-Commerce Pakets auf 1. 7. 2021

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

7.1.2021

Betroffene Normen

BAO, EStG, FinStrG, GebG, KStG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verkehrsteuern & Gebühren, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2021/3

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UStG 1994, das GebG 1957, die BAO, das FinStrG, das AlkStG, das IStVG, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das KommStG 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG); BGBl I 2021/3 vom 7. 1. 2021 (AA-99 BlgNR 27. GP ; AB 492 BlgNR 27. GP 1109/A BlgNR27. GP )

1. Überblick

Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Plenum des Nationalrates kam es gegenüber dem Initiativantrag 1109/A noch zu einigen Abänderungen. Dies betrifft im EStG ua die pauschale Forderungswertberichtigung und pauschale Rückstellung sowie steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter statt Weihnachtsfeier iHv € 365,-.

Im Folgenden werden die va auch für die Personalverrechnung wichtigsten Änderungen im EStG näher beleuchtet sowie die Änderungen im KStG, im UStG und in der BAO überblicksweise zusammengefasst. Weitere (hier nicht erwähnte) Änderungen betreffen das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das KommStG.

2. Änderungen im EStG

2.1. Pauschale Forderungswertberichtigung / Pauschale Rückstellung

Künftig ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB auch im Steuerrecht zulässig. Ebenso können nunmehr auch Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs 1 Z 3 EStG unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB auch im Steuerrecht pauschal gebildet werden. Damit kann eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen sowie die Bildung pauschaler Rückstellungen unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen. (§ 6 Z 2 lit a, § 9 Abs 3, § 124b Z 372 EStG; erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen)

2.2. Kleinunternehmerpauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Dementsprechend ist die Kleinunternehmerpauschalierung dann möglich, wenn auch die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) anwendbar ist.

Zudem ist ein Deckel für das Betriebsausgabenpauschale vorgesehen (€ 18.900,- bei Anwendung des Pauschales von 45 % und € 8.400,- bei Anwendung des Pauschales von 20 % [Dienstleistungsbetrieb]).

Dies ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anwendbar. (§ 17 Abs 3a und § 124b Z 366 EStG)

2.3. Jahressechstel

Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung iZm dem Kontrollsechstel werden – neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) – folgende zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen:

  • Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Bezug von Rehabilitationsgeld
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
  • Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit,
  • Wiedereingliederungsteilzeit,
  • Grundwehrdienst oder Zivildienst,
  • Bezug von Altersteilzeitgeld,
  • Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
  • Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Einkommensverluste bei den laufenden Bezügen hinnehmen müssen.

Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, ist nunmehr im Rahmen der Kontrollrechnung nach § 77 Abs 4a EStG auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen.

Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), wird künftig im Dezember (bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses) durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs 1 EStG besteuert.

Beispiel aus dem IA
Gehalt Jänner bis Oktober € 2.500,- monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von € 2.500,-, Gehalt ab November € 2.800,- monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von € 2.800,-.

Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (= Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (€ 5.100,-), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (€ 5.054,55).

Diese Änderungen gelten für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021. (§ 67 Abs 2, § 77 Abs 4a sowie § 124b Z 368 EStG)

2.4. Vorläufiger Lohnsteuerabzug

Aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatzes im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 sind auch die Steuersätze für den (vorläufigen) Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen gemäß § 69 EStG anzupassen:

Die reduzierten Sätze sind für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 anzuwenden. (§ 69 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 1 sowie § 124b Z 368 EStG)

2.5. Ausländische Arbeitgeber

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte gibt es gemäß § 47 Abs 1 EStG rückwirkend keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug mehr, der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.

Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht zB keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:

Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

Die Neuregelung gilt bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2020. Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. (§ 47 Abs 1, § 124b Z 346 und Z 367 EStG)

Hinweis
Liegt nach der alten Rechtslage (§ 47 Abs 1 EStG idF Abgabenänderungsgesetz 2020) ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige Lohnsteuerabfuhr.

Hat der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt, ist der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall liegt gemäß § 41 Abs 1 EStG auch ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. (§ 83 Abs 2 Z 2, § 41 Abs 1 Z 11, § 124b Z 367 EStG)

Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zu übermitteln, sofern er nicht vom freiwilligen Lohnsteuerabzug Gebrauch macht. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung gilt erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2020. Die Lohnbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 kann ausnahmsweise bis spätestens 31. 3. 2021 übermittelt werden. Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. (§ 47 Abs 1 lit c, § 84a, § 124b Z 367 EStG)

2.6. Zukunftsvorsorge

Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall ist eine Nachbeschaffung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres vorgesehen. Die Nachbeschaffung darf für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres angerechnet werden. (§ 108h Abs 1 Z 2 EStG; anwendbar ab 8. 1. 2021)

2.7. Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen iSd PKG und betriebliche Kollektivversicherungen iSd § 93 des VAG 2016 übertragen, sind § 124 Z 1 bis Z 4 EStG nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. 12. 2023 (bislang: 31. 12. 2020) festgelegt wird. (§ 124 Z 5 EStG)

2.8. Gemeinnützige privatrechtliche Stiftung

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b EStG bzw § 18 Abs 1 Z 8 EStG wird um ein Jahr verlängert. (§ 124b Z 274 EStG)

2.9. Steuerfreiheit von Zuschüssen

Es erfolgt eine Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen: Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Durch die Änderung in § 124b Z 348 lit c EStG wird der unbestimmte Begriff des „Corona-Hilfsfonds" durch die Bezugnahme auf § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz präzisiert. Umsatzersätze sind jedoch – wie real erzielte Umsätze – stets als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw Wirtschaftsjahr vorliegt.

2.10. Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz, BGBl I 2020/23, ARD 6694/12/2020, wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Diese Regelung war bis Ende 2020 befristet und wird nunmehr bis Ende März 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. 4. 2021 enden. (§ 124b Z 349 EStG)

2.11. Steuerbegünstigung für Ärzte

Die mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, ARD 6694/12/2020, und 18. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/44, ARD 6700/19/2020, eingefügte Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 wird verlängert. Die Begünstigung gilt daher ebenso für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb bereits aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben und auch im Jahr 2021 während der COVID-19-Pandemie wieder als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 in Österreich tätig werden. (§ 124b Z 351 EStG)

2.12. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können gemäß dem 18. COVID-19-Gesetz im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in denen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung wird nun bis Ende März 2021 verlängert. (§ 124b Z 352 EStG)

2.13. Degressive AfA

Hinsichtlich der durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, ARD 6710/14/2020, eingeführten degressiven AfA kann für bis zum 31. 12. 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive AfA unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden. Der steuerlich höchstens zulässige Prozentsatz von 30 % kann daher für zwischen dem 1. 7. 2020 und dem 31. 12. 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit). (§ 124b Z 356 EStG)

2.14. Jahressechstel bei Kurzarbeit

§ 124b Z 364 EStG idF des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 kommt unverändert auch im Kalenderjahr 2021 zur Anwendung. Für Zeiten der Kurzarbeit wird – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt. (§ 124b Z 364 EStG)

2.15. Spenden

Gerade angesichts der COVID-19-Pandemie soll die Spendenbereitschaft nicht unnötig eingeschränkt werden. Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können. (§ 124b Z 369)

2.16. Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 1. 2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,- an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG dar.

Die Gutscheine sind aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs 2 lit c KommStG und § 41 Abs 4 lit c FLAG auch von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden. (§ 124b Z 371 EStG)

Siehe hierzu auch FAQ auf der Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/faq-weihnachtsgutscheine.html .

3. Änderungen im KStG

Im KStG werden ua die folgenden Änderungen vollzogen:

  • Seit 2020 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der steuerlichen Gewinnermittlung für Körperschaften öffentlichen Rechts geändert. Die für alle Gemeinden und Länder geltende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sieht eine doppelte Buchführung vor, weshalb Betriebe gewerblicher Art ab 2020 zur Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 verpflichtet sind. Die dadurch entstandenen Rechtsunsicherheiten sollen beseitigt und hohe Verwaltungsaufwendungen bei der Gewinnermittlung vermieden werden.
  • Vor dem Hintergrund der Einigung der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) ist auch Österreich mit 1. 1. 2019 zur Umsetzung mindestens einer der empfohlenen koordinierten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegenüber den auf der gemeinsamen EU-Liste geführten nicht kooperativen Ländern und Gebieten verpflichtet. Österreich kommt dieser Verpflichtung durch Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels nunmehr nach.
  • Als EU-Mitgliedstaat ist Österreich zur Umsetzung der in der RL (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vorgesehenen Vorschriften verpflichtet, wozu auch die in Art 4 der RL geregelte „Zinsschranke“ zählt. Das der Zinsschranke im Lichte von BEPS (Base Erosion Profit Shifting) übergeordnete Ziel ist die Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen. Die Zinsschranke war grundsätzlich bis zum 31. 12. 2018 in nationales Recht umzusetzen, jedoch sah Art 11 Abs 6 der RL eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 31. 12. 2023 für jene Mitgliedstaaten vor, die zum 8. 8. 2016 bereits über gleichermaßen wirksame nationale Vorschriften zur Vermeidung von BEPS verfügten. Von dieser verlängerten Umsetzungsfrist wollte Österreich Gebrauch machen. Jedoch erachtete die Europäische Kommission die österreichische Vorschrift nicht als gleichermaßen wirksame Regelung, weshalb sich Österreich letztlich nicht auf die verlängerte Umsetzungsfrist berufen konnte. Mit § 12a KStG wird die Zinsschranke nunmehr – in Ergänzung zu den bereits bestehenden besonderen Abzugsverboten (insbesondere § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG) – in nationales Recht umgesetzt.

4. Änderungen im UStG

Im UStG kommt es ua zu folgenden Änderungen:

  • Brexit: In Umsetzung von Art 51 des Austrittsabkommens sowie des Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland erfolgt eine entsprechende Anpassung. Ab 1. 1. 2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Nordirland gilt allerdings gemäß § 1 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren auch nach dem 1. 1. 2021 weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.
  • Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des E-Commerce-Pakets erfolgt eine entsprechende Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben. Aufgrund der Verschiebung treten die entsprechenden Regelungen des AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91, ARD 6672/19/2019, erst mit 1. 7. 2021 in Kraft (dies betrifft ua die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel).
  • Bestimmte Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) unterliegen, im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %.
  • Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (ohne Zeitungen und periodische Druckschriften), die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % in diesen Bereichen befristet (bis 31. 12. 2021) verlängert.
  • Tampons und Binden: Die Steuer ermäßigt sich auf 10 % für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art. (Anlage 1 Z 35, § 28 Abs 53 Z 1 UStG; anwendbar ab 1. 1. 2021)
  • Aufgrund der COVID-19-Krise sollen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, befristet (bis 31. 12. 2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt. Der Unternehmer soll auf die echte Steuerbefreiung verzichten können.

5. Änderungen in der BAO

5.1. Verlängerung der Abgabenstundungen

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, ARD 6710/14/2020, wurde eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. 1. 2021 festgesetzt. Diese Frist wird nun bis 31. 3. 2021 verlängert, zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum 26. 9. 2020 bis 28. 2. 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. 3. 2021 verschoben (§ 323c Abs 11a BAO).

Stundungen, die zwischen dem 1. 10. 2020 und dem 28. 2. 2021 beantragt werden, werden – ungeachtet der allgemeinen Regelung in § 212 Abs 1 BAO – bis 31. 3. 2021 bewilligt. Abgaben, die in diesem Zeitraum fällig werden, sind bis zum 31. 3. 2021 zu entrichten (§ 323c Abs 11b BAO). Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden jedoch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

Parallel zur Verlängerung bzw Neugewährung von Stundungen bis zum 31. 3. 2021 werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und keine Säumniszuschläge festgesetzt. Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 und 2020 soll entfallen.

Ab 1. 4. 2021 bis 31. 3. 2024 betragen die Stundungszinsen 2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (derzeit 4,5 % über dem Basiszinssatz).

5.2. COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Es wird zudem (abweichend von § 212 Abs 1 BAO) die Möglichkeit eingeführt, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand, der im Zeitraum 15. 3. 2020 bis 31. 3. 2021 fällig geworden und noch nicht entrichtet worden ist, in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten zu entrichten. Die Zinsen betragen 2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ist allerdings ausgeschlossen.

In der Phase 1 ist der Antrag auf Ratenzahlung ab dem 4. 3. 2021 bis zum 31. 3. 2021 einzubringen; der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. 6. 2022. In der Phase 2 ist der Antrag vor dem 31. 5. 2022 einzubringen; der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. (§ 323e BAO)

 

 



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