Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Gemeinsamer MeldestandardGesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Flugabgabegesetz und das COVID-19- Förderungsprüfungsgesetz geändert werden (Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020); BGBl I 2020/96 vom 24. 7. 2020 (AA-60 BlgNR 27. GP ; AB 336 BlgNR 27. GP ; RV 287 BlgNR 27. GP ; 31/ME 27. GP )
1. Überblick
Durch das vorliegende Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll Österreich mit weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Das Gesetzespaket soll die Menschen entlasten und den Standort stärken. Schwerpunkte dieses Gesetzes sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen.
So wird der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer rückwirkend ab 1. 1. 2020 auf 20 % gesenkt, um Menschen und Familien mit niedrigen Einkommen schnell und unkompliziert zu unterstützen. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer Erhöhung der Rückerstattung der SV-Beiträge entlastet. Arbeitnehmer in Kurzarbeit profitieren von Verbesserung bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge. Für Unternehmen werden ein Verlustrücktrag und eine degressive Absetzung für Abnutzung eingeführt sowie Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen verlängert.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Überblick dargestellt:
2. Senkung des Eingangssteuersatzes
Um vor allem Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen in Zeiten der Corona-Krise und danach zu stärken, wird in einem ersten Schritt der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gesenkt werden. Die Senkung erfolgt rückwirkend bereits ab 1. 1. 2020. Da der Einkommensteuertarif auf das Jahreseinkommen anzuwenden ist, ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20 % ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.
Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist vom Arbeitgeber der neue Tarif anzuwenden. Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung von 25 % auf 20 % im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2020. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren. Die verpflichtende Aufrollung ist aber nur für jene Steuerpflichtigen durchzuführen, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind. (§ 33 Abs 1, § 124b Z 360 EStG; anwendbar ab 1. 1. 2020)
3. Erhöhung der Negativsteuer
Da Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis € 11.000,- nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal € 300,- auf maximal € 400,- angehoben. Korrespondierend damit wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von bisher € 300,- auf € 400,- angehoben.
Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung. (§ 33 Abs 5 Z 3 und Abs 8 Z 2, § 124b Z 362 EStG)
4. Verlängerung des Spitzensteuersatzes
Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen ab 1 Mio € wird über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert werden. (§ 33 Abs 1, § 124b Z 360 EStG)
5. Jahressechstelberechnung im Falle von Kurzarbeit
Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Da bei der Berechnung des Jahressechstels auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen ist und dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Der 13. und der 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (= 100 %) zu leisten.
Damit es in diesen Fällen nicht zu so genannten Sechstelüberschreitungen kommt, wird im Kalenderjahr 2020 für Arbeitnehmer, denen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.
Beispiel:
Bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 kann ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel iHv € 4.000,- um 15 %, also um € 600,- erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe € 4.600,- herangezogen werden kann.
Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnissen zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs 4 EStG sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden. (§ 124b Z 364 EStG)
6. Familienbonus Plus – nachträglicher Verzicht
§ 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG wird dahingehend ergänzt, dass ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus möglich ist, indem der Antrag zurückgezogen wird. Dies ist erstmalig für Anträge möglich, die das Kalenderjahr 2019 betreffen. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Wenn ein Antragsberechtigter den Familienbonus Plus beantragt hat, kann beim zweiten Antragsberechtigten – unabhängig von der steuerlichen Auswirkung – gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden.
Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Diese Ergänzung ermöglicht nur das Zurückziehen, nicht jedoch die Abänderung des Antrags, wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann. Wenn vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung gestellter Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus vorliegt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen. (§ 33 Abs 3a Z 3 lit d, § 124b Z 361 EStG; erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden)
7. Pendlerpauschale bzw Zulagen/Zuschläge
Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde in § 124b Z 349 EStG festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (zB Quarantäne), Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen. Diese COVID-19-bedingte Regelung wird nun mit Ende des Kalenderjahres 2020 befristet. (§ 124b Z 349 EStG)
8. COVID-19 Investitionsprämie
Entsprechend den Regelungen zur Forschungsprämie wird klargestellt, dass auch die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt und zu keiner Aufwandskürzung führt. Dies gilt auch für Körperschaften. (§ 124b Z 365 EStG)
9. Einführung einer degressiven AfA
Als konjunkturfördernde Maßnahme wird – alternativ zur linearen Abschreibung – in § 7 Abs 1a EStG für nach dem 30. 6. 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen. Diese neue Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 1a Z 1 EStG):
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (dies betrifft insb Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge)
Hinweis: Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km kann hingegen eine degressive Abschreibung vorgenommen werden; dies ist in § 7 Abs 1a Z 1 lit a EStG ausdrücklich festgelegt.
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Damit soll eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht ermöglicht werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezieht sich die Verpflichtung zum Ausweis des jährlichen AfA-Betrages in der Anlagekartei (Abs 3) auch auf die degressive AfA. Darüber hinaus steht die Möglichkeit der degressiven AfA auch im außerbetrieblichen Bereich zu, wobei für Gebäude eine Sonderregelung zu beachten ist (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG).Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die degressive AfA, kann er den AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 % frei wählen; dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen. Anzuwenden ist der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert).
Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs 2 EStG aufrecht.
Wurde vom Steuerpflichtigen mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist er in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig; nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung (vgl § 7 Abs 1a Z 2 EStG). Entscheidet sich der Steuerpflichtige daher bei erstmaliger Berücksichtigung für die lineare Abschreibung, ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut in der Folge ausgeschlossen. Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für einen Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung, wird im Jahr des Wechsels der Restbuchwert durch die Zahl der auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes noch verbleibenden Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wirtschaftsjahr des Wechsels gleichbleibende, lineare Abschreibungsbeträge ergeben.
Beispiel:
Anschaffungskosten: € 100.000,-, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.
Degressive AfA 2021: | € 100.000,- x 30 % = € 30.000,- (Restbuchwert Ende 2021: € 70.000,-) |
Degressive AfA 2022: | € 70.000,- x 30 % = € 21.000,- (Restbuchwert Ende 2022: € 49.000,-) |
Degressive AfA 2023: | € 49.000,- x 30 % = € 14.700,- (Restbuchwert Ende 2023: € 34.300,-) |
Degressive AfA 2024: | € 34.300,- x 30 % = € 10.290,- (Restbuchwert Ende 2024: € 24.010,-) |
Degressive AfA 2025: | € 24.010,- x 30 % = € 7.203,- (Restbuchwert Ende 2025: € 16.807,-) |
Wechsel zur linearen AfA 2026: | |
Lineare AfA ab 2026: | € 5.602,- (Restbuchwert Ende 2025 iHv € 16.807,- / Restnutzungsdauer 3 Jahre) |
10. Beschleunigte lineare Abschreibung für Gebäude
Die Neuregelung ist für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wobei in letzterem Fall der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich ist. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen. (§ 7 Abs 1 und Abs 1a sowie § 124b Z 356 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)
10.1. Betriebsgebäude
Als konjunkturfördernde Maßnahme wird in § 8 Abs 1a EStG für Gebäude, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte AfA vorgesehen. Dies gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30. 6. 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.
Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes des § 8 Abs 1 EStG (7,5 % bzw 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach § 8 Abs 1 EStG (2,5 % bzw 1,5 %).
Beispiel:
Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: € 700.000,-, AfA-Satz nach § 8 Abs 1 EStG: 2,5 %
Beschleunigte AfA 2021: | € 700.000,- x 7,5 % = € 52.500,- |
Beschleunigte AfA 2022: | € 700.000,- x 5 % = € 35.000,- |
AfA ab 2023: | € 700.000,- x 2,5 % = € 17.500,- |
Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs 2 EStG ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. (§ 8 Abs 1a, § 124b Z 357 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)
10.2. Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen
Auch in § 16 Abs 8 lit e EStG wird für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte AfA vorgesehen werden. Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.
Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der § 16 Abs 8 lit d EStG (4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA gemäß § 16 Abs 8 lit d EStG (1,5 %).
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist auch hier nicht anzuwenden. (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e, § 124b Z 357 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)
11. Einführung eines Verlustrücktrages
Verluste aus Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 3 EStG, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei sollen bestimmte – noch durch eine Verordnung festzulegende – Einschränkungen gelten.
Um den Verlustrücktrag auch in bereits rechtskräftig veranlagten Fällen sicherzustellen, wird eine Teilrechtskraftdurchbrechung im Wege eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 295a BAO vorgesehen.
Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, wird eine Möglichkeit geschaffen, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen. Die genauere technische Ausgestaltung (wie etwa durch die Bildung von Rücklagen in den Vorjahren) erfolgt durch eine Verordnung, um eine möglichst einfache und verwaltungseffiziente Lösung sicherzustellen. (§ 124b Z 355 EStG)
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (zB Bilanzstichtag 31. 3.) könnten COVID-19 bedingte Verluste erst im abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/2021 eintreten und wären damit erst in der Veranlagung 2021 erfasst. Daher wird in diesem Fall ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vorgesehen, den Verlust alternativ aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, kann dieser im Rahmen der Veranlagung 2020 bzw unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden. (§ 124b Z 355 EStG)
Im KStG wird auch für Körperschaften ein zeitlich befristeter Verlustrücktrag ermöglicht. Für Unternehmensgruppen werden Sonderregelungen vorgesehen, um die Komplexität und den Verwaltungsaufwand im Sinne der betroffenen Unternehmen gering zu halten. Um eine Wiederaufrollung der Veranlagung 2019 bzw 2018 bei sämtlichen Gruppenmitgliedern zu verhindern, wird vorgesehen, dass der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfindet. Der Höchstbetrag auf Ebene des Gruppenträgers ergibt sich daher aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen gruppenzugehörigen Körperschaften, deren Einkommen dem Gruppenträger im jeweiligen Veranlagungsjahr zugerechnet wurden, in das die Verluste rückgetragen werden sollen. Körperschaften, die 2018 oder 2019 noch gruppenzugehörig waren, werden zwar beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, aber ihre später entstandenen Verluste können nicht mehr in die Unternehmensgruppe rückübertragen können. Da auf Ebene des Gruppenträgers eine Zusammenfassung der Einkommen der Gruppenmitglieder stattfindet, muss die Anknüpfung technisch an das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben erfolgen. Auch hier kann die nähere technische Ausgestaltung durch eine Verordnung konkretisiert werden. (§ 26c Z 76 KStG)
12. Verlängerung der Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen
Die zu Beginn der COVID-19-Pandemie auf Basis der allgemeinen Rechtslage von den Finanzämtern in der Regel bis 1. 10. 2020 bzw die von den Zollämtern in der Regel bis 30. 9. 2020 gewährten Stundungen werden per Gesetz bis zum 15. 1. 2021 verlängert werden. Damit wird sowohl den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung erspart, als auch den Finanzämtern eine neuerliche Bescheiderlassung. Die Wirkung der bereits erlassenen Stundungsbescheide wird bis 15. 1. 2021 ausgedehnt.
Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. 1. 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. 9. 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Damit ist sichergestellt, dass der gesamte zum Zeitpunkt des Auslaufens der ursprünglichen Stundungsbewilligung jeweils bestehende Rückstand in den gestundeten Betrag miteinbezogen ist. Im Falle zu leistender Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird die Vorauszahlung des letzten Quartals ebenfalls einbezogen.
Sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. 9. 2020 hinzukommen, sind vom Abgabepflichtigen zu entrichten; allenfalls kann für diese Beträge ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden.
Als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundung wird in § 323c Abs 12 BAO der Umstieg in eine begünstigte Form der Ratenzahlung vorgesehen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Anträge auf Ratenzahlung gemäß § 323c Abs 12 BAO können ab sofort bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
Um auch in Bezug auf die zu entrichtenden Stundungszinsen einen Übergang zu schaffen, wird in § 323c Abs 13 BAO festgelegt, dass ab 15. 3. 2020 bis 15. 1. 2021 keine Stundungszinsen festzusetzen sind. Nach dem 15. 1. 2021 wird – ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz pro Jahr – eine Anhebung des Zinssatzes alle zwei Monate um ein halbes Prozent bis zum Erreichen des in § 212 Abs 2 BAO vorgesehenen Normalzinssatzes von 4,5 % über dem Basiszinssatz vorgesehen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Festsetzung von Nebenansprüchen nach dem 15. 3. 2020 im Kontext von Liquiditätsengpässen zusätzlich verschärfend wirkt, soll dieser Umstand in § 323c Abs 14 BAO insoweit Berücksichtigung finden, als Nebenansprüche in Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen und Anspruchszinsen nicht vorzuschreiben sind.
In § 323c Abs 15 BAO wird auch im Bereich des Abgabenrechts vorgesehen, dass im Zeitraum zwischen 15. 3. 2020 und 31. 10. 2020 keine Säumniszuschläge anfallen (zum SV-Recht siehe § 733 Abs 13 idF des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes). (§ 323c Abs 11 bis Abs 16 BAO)
13. Elektronisch durchgeführte Verhandlungen
13.1 Abgabeverfahren
Bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 sind von den Abgabenbehörden mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss‑)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.
Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Abgabenbehörden aufrechtzuhalten, werden die Behörden durch § 323c Abs 4 Z 2 und 3 BAO in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigt. (§ 323c Abs 4 BAO)
13.2. Finanzstrafverfahren
Auch im Finanzstrafgesetz wird die Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen geschaffen: Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 31. 12. 2020, wird für Amtshandlungen im Rahmen des Finanzstrafverfahrens in den Amtsräumlichkeiten einerseits die Einhaltung des Ein-Meter-Abstandes normiert, andererseits die Möglichkeit für den Leiter der Amtshandlung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Gerade im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem (Finanz-)Strafverfahren erweist es sich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens regelmäßig als zweckmäßig, die Mimik der am Verfahren beteiligten Personen sichtbar zu machen. Aber auch bei Einvernahmen erweist es sich in der Regel als erforderlich, die Mimik des Befragten wahrnehmen zu können. Aus diesem Grund werden in diesen Fällen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet, die die Mimik der Beteiligten nicht verbergen. Zu denken ist hier beispielsweise an transparente mechanische Schutzvorrichtungen zur Abdeckung des Mund- und Nasenbereiches oder transparente bauliche Schutzmaßnahmen (Schutzschilder).
Auch besteht die Möglichkeit einer Durchführung von bestimmten Amtshandlungen sowie mündlicher Verhandlungen mittels technischer Einrichtungen, sofern die physische Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren beteiligten Personen sich nicht als unbedingt erforderlich erweist. Mündliche Verhandlungen sollen jedoch nicht lediglich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur bloßen Tonübertragung stattfinden. (§ 265a Abs 4 FinStrG)
Hinweis: Über diese Änderungen hinaus beinhaltet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 auch noch
- spezielle Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft (ua betr Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft, Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht);
- eine Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken (€ 30,- pro Flugticket bei Kurzstreckenflügen, € 12,- für Flüge über 350 km); und
- eine Haftungsbestimmung im COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz bei Schäden durch einen Bediensteten der Republik Österreich.