Wiedereingliederungsteilzeit; Betriebspension (Novelle)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2018

Ab 1.7.2018: Verbesserungen beim Zugang zur Wiedereingliederungsteilzeit (Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann); ab 21. 5. 2018: Anpassungen der Regelungen im BPG über den Anspruch auf eine direkte Leistungszusage entsprechend den Vorgaben der Portabilitäts-RL

Inkrafttreten

1.7.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.9.2018

Betroffene Normen

ASVG, AVRAG, B-KUVG, BPG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2018/54

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden, BGBl I 2018/54 vom 14. 8. 2018 (AB 230 BlgNR 26. GP ; RV 164 BlgNR 26. GP ).

Aktualisierte Fassung des in ARD 6612/11/2018 erschienenen Beitrags.

Wiedereingliederungsteilzeit

Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsprozess nach langer Krankheit wurde mit BGBl I 2017/30ARD 6533/10/2017, das Instrument der Wiedereingliederungsteilzeit geschaffen. Dadurch können Arbeitnehmer nach einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit mit ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbaren (für die Dauer von ein bis sechs Monaten mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei weiteren Monaten) und neben dem Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung beziehen.

Bei der Umsetzung dieser Regelungen haben sich einige Zweifelsfragen ergeben, va die Frage, ob eine Wiedereingliederungsteilzeit nur im direkten Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand angetreten werden kann. In diesem Sinne wurde die Regelung von den zuständigen Ministerien und dem HVSVT interpretiert, wodurch jedoch Arbeitnehmer benachteiligt wurden, die ihre Arbeits- und Einsatzkraft nach der Genesung zunächst überschätzt hatten; auch diesem Personenkreis sollte die schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit aber nicht verwehrt werden.

Diese für die Praxis äußerst relevante Frage wird nun geklärt: Gemäß dem neu gefassten § 13a Abs 1 AVRAG muss die Wiedereingliederungsteilzeit "spätestens einen Monat nach" dem Ende der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit angetreten werden. Somit wird klargestellt, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Neben dieser Änderung sowie weiteren kleinen formellen Anpassungen in § 13a AVRAG werden im ASVG weitere Anpassungen iZm Wiedereingliederungsteilzeit und Wiedereingliederungegeld vorgenommen, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Vollziehung notwendig sind.

Die Änderungen im AVRAG und ASVG traten rückwirkend mit 1. 7. 2018 in Kraft.

Betriebspensionsgesetz

Im BPG war die RL 2014/50/EU  über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Portabilitäts-RL) umzusetzen. Zwar bestand kein Anpassungsbedarf bei den Pensionskassenzusagen und der betrieblichen Kollektivversicherung, jedoch mussten die Regelungen betreffend die direkten Leistungszusagen angepasst werden: Während § 7 Abs 1 und 2 BPG bisher ein komplexes Geflecht aus Regelungen über die Unverfallbarkeit von Anwartschaften und die Wartefrist für einen Rechtsanspruch auf eine Leistung enthielten, sieht Art 4 Abs 1 lit a der Portabilitäts-RL eine kürzere Unverfallbarkeits-/Wartefrist vor (höchstens drei Jahre) und differenziert dabei auch nicht nach Beendigungsarten. Dementsprechend wird daher § 7 Abs 1 BPG dahin gehend angepasst, dass - mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung - „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar [wird], wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind“. Der bisherige § 7 Abs 2 BPG (betreffend Wartezeit für die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf eine Versorgungsleistung) entfällt zur Gänze und in § 8 BPG (Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs künftiger Anwartschaften) wird nun ebenfalls nur noch auf die dreijährige Unverfallbarkeitsfrist abgestellt.

Eine geringfügige Anpassung erfuhr weiters § 17 BPG hinsichtlich Informationspflichten gegenüber Anwartschafts- und Leitungsberechtigten: Nunmehr können auch ausdrücklich bereits aus dem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer und Hinterbliebene mit einem Leistungsanspruch Auskünfte über ihre unverfallbare Anwartschaft verlangen.

Die Änderungen im BPG traten rückwirkend mit 21. 5. 2018 in Kraft und gelten für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.



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