Abgabenänderungsgesetz 2020 (ehemals: Digitalsteuerpaket bzw Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrFebruar 2020

ab 2020: Lohnsteuerabzug für die Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer auch für (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich

ab 2020: Einführung einer Digitalsteuer iHv 5 % auf Online-Werbung für Großkonzerne; 

ab 1. 7. 2020: Einführung einer Meldepflicht für Steuerberater und Rechtsanwälte bezüglich bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen; 

ab 2021: Online-Marktplätze als Steuerschuldner für Waren aus Drittstaaten 

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.10.2019

Betroffene Normen

BAO, DiStG 2020, EStG, EU-MPfG, FinStrG, GMSG, UStG, WerbeabgabeG

Betroffene Rechtsgebiete

Steuerrecht, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Finanzstrafrecht, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2019/91

Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das EStG 1988, das UStG 1994, das FinStrG, die BAO, das Werbeabgabegesetz 2000, das GMSG, das FAG 2017 und das EU-AHG geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020); BGBl I 2019/91, ausgegeben am 22. 10. 2019
[IA 983/A 26. GP  (ehemals: 132/ME 26. GP bzw 150/ME 26. GP ); AB 686 26. GP ; NR 232/BNR 26. GP ]

1. Überblick

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 werden zwei neue Gesetze erlassen, das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz. Außerdem kommt es zu zahlreichen Änderungen in weiteren Gesetzen. Aus Sicht der Personalverrechnung ist va die folgende Änderung im EStG hervorzuheben.

2. EStG

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte haben, unterliegen sie derzeit grundsätzlich nicht den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. In vielen Fällen wird auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben und somit keine österreichische Einkommensteuer bezahlt.

Daher müssen ab dem Kalenderjahr 2020 auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich den Lohnsteuerabzug für die Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer vornehmen.

Hinsichtlich beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird ein freiwilliger Lohnsteuerabzug gesetzlich vorgesehen.

Keine Änderung gibt es auch im Bereich der ausländischen Pensionskassen, die bereits bisher ohne Betriebsstätte in Österreich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind. (§ 47 Abs 1 und § 124b Z 346 EStG; anwendbar ab 2020)

3. Sonstige Änderungen

Das AbgÄG 2020 umfasst weiters auch noch folgende Maßnahmen:

  • Digitalsteuergesetz 2020: Einführung einer Digitalsteuer auf Onlinewerbung mit Österreichbezug iHv 5 % auf Online-Werbung für Großkonzerne, wie zB Google oder Facebook (ab 2020)
  • Aufzeichnungsverpflichtungen für Online-Plattformen (betrifft zB innergemeinschaftlichen Versandhandel und „sharing economy“ wie AirBnB) und Haftung bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (§ 18 Abs 11 und Abs 12 und § 27 Abs 1 Z 1, § 28 Abs 47 Z 1 UStG; ab 2020)
  • EU-Meldepflichtgesetz: Einführung einer Meldepflicht für Steuerberater und Rechtsanwälte bezüglich bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (ab 1. 7. 2020)
  • Online-Plattformen werden für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern, sofern der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,- nicht übersteigt (§ 3 Abs 3a, § 19 Abs 2 Z 1a und Art 6 Abs 4, § 28 Abs 47 Z 4 UStG; ab 2021)
  • Abschaffung der EUSt-Befreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis € 22,- (§ 6 Abs 4 Z 9, § 28 Abs 47 Z 3 UStG; voraussichtlich ab 2021; eventuell bereits früher)
  • Ausweitung des One-Stop-Shop auf alle B2C-Dienstleistungen (= Business to Customer) und Versandhandelsumsätze (§ 25a, § 25b, § 28 Abs 47 Z 2 und Z 4, Art 25a UStG; ab 2021)
  • Entfall der Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (derzeit € 35.000,-); bei Kleinstunternehmern (Gesamtumsatz maximal € 10.000,-) wird abweichend davon eine Besteuerung am Unternehmerort vorgesehen. (Art 3 Abs 3, Abs 5 und Abs 6 und Art 3a Abs 5, § 28 Abs 47 Z 2 UStG; ab 2021)
  • BAO: Normierung der Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Aufrechnungserklärung, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen einer Forderung einer Abgabenbehörde eine Gegenforderung des Schuldners gegenübersteht, eine Kompensation erfolgen kann (§ 214 Abs 9 BAO; tritt am 23. 10. 2019 in Kraft); Schaffung einer Grundlage für die Erlassung von Rückforderungsbescheiden, damit Betrugsmodelle (wie jene iZm Cum-Ex) der Vergangenheit angehören (§ 241a BAO; tritt am 23. 10. 2019 in Kraft).

Hinweis
Siehe zu diesem Bundesgesetz auch die ausführliche Übersicht im Bereich Steuerrecht.

Ausgewählte Literatur zum Abgabenänderungsesetz 2020

  • Frank/Uedl, Steuerreformgesetz und Abgabenänderungsgesetz 2020: ausgewählte Änderungen im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 2019/700, 517.
  • Platzer, Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebsstätte, PV-Info 10/2019, 2.
  • Platzer, Entschärfung beim Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebsstätte, PV-Info 1/2020, 16.
  • Rattinger/Zawodsky, Die umsatzsteuerliche Plattformhaftung in Österreich, SWK 2020, 4.
  • Reither/Spanblöchl, Der persönliche Anwendungsbereich des EU-Meldepflichtgesetzes, ÖStZ 2019/704, 550.
  • Spanblöchl, Das EU-Meldepflichtgesetz im Überblick, RWZ 2019/68, 317.

 



Stichworte