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Der persönliche Anwendungsbereich des EU-Meldepflichtgesetzes

Internationales SteuerrechtMichael Reither, BA BA MA/Pia Spanblöchl, LL.M. (WU)ÖStZ 2019/704ÖStZ 2019, 550 Heft 20 v. 4.11.2019

Die persönliche Meldepflicht des EU-Meldepflichtgesetzes11Das EU-Meldepflichtgesetz ist Teil des Abgabenänderungsgesetzes 2020 und wurde als Initiativantrag 983/A 26. GP eingebracht. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag ausschließlich auf das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verwiesen. Das EU-MPfG stellt die österreichische Umsetzung der RL (EU) 2018/822 vom 25. 5. 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139 vom 5. 6. 2018 S 1 ("DAC 6"), dar. (EU-MPfG) umfasst primär den Intermediär. Dies ist jene Person, die eine meldepflichtige Steuerplanungsgestaltung konzipiert, vermarktet oder dem relevanten Steuerpflichtigen zur Umsetzung bereitstellt. Zur Gewährleistung der Offenlegung einer meldepflichtigen Gestaltung geht, sofern kein Intermediär vorhanden ist oder dieser in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, die Meldepflicht auf den relevanten Steuerpflichtigen über. Eine Meldung an die österreichische zuständige Behörde hat über FinanzOnline zu erfolgen. Eine Meldepflichtverletzung wird als Finanzordnungswidrigkeit sanktioniert.

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