Anträge auf Fristverlängerung gem § 245 Abs 3 BAO, aber auch sonstige fristhemmende Maßnahmen, wie zB Anträge gem § 245 Abs 2 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung, stellen selbst für erfahrene Praktikerinnen und Praktiker oft "Fallstricke" im Abgabenverfahren dar.