Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG) (RV 300 BlgNR 28. GP , 190/A, 4/ME)
Die Novelle dient der Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 (Änderungs-RL; auch: CSRD [Corporate Sustainability Reporting Directive] ) [zur Änderung der VO (EU) 537/2014 (Abschlussprüfungs-VO) und der RL 2004/109/EG (Transparenz-RL), 2006/43/EG (Abschlussprüfungs-RL) und 2013/34/EU (Bilanz-RL) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen].
Diese Änderungs-RL (CSRD) wurde zwar einstweilen bereits selbst geändert: Am 26. 2. 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission zwei Richtlinienvorschläge im Rahmen des sog „Omnibus I“-Pakets, um die Änderungs-RL anzupassen, bevor diese zur Gänze umgesetzt wird. Mit der RL (EU) 2025/794 zur Änderung der RL (EU) 2022/2464 und der RL (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen („Stop-the-clock“-RL), wurde die Anwendbarkeit der Änderungs-Richtlinie auf Unternehmen der „zweiten Welle“ um zwei Jahre verschoben.
Die vorliegende Sammelnovelle enthält jedoch nur die Umsetzung in Bezug auf Unternehmen der „erste Welle“; die Berichterstattungspflichten für Unternehmen der „zweiten Welle“, deren Anwendungsbereich noch nicht feststeht, sollen mit einer weiteren Novelle umgesetzt werden.
Die Änderungs-Richtlinie soll vorwiegend im UGB umgesetzt werden; dazu sind die schon bestehenden Regelungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung (§ 243b und § 267a UGB) an die Neuregelungen anzupassen. Auch die Regelungen über die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind im vierten Abschnitt des dritten Buches aufzunehmen. Prinzipiell sollen in Österreich auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung vornehmen können; dazu bedarf es allerdings zunächst gesetzlicher Regelungen zur Gleichwertigkeit mit den Wirtschaftsprüfern. Sobald diese Regelungen getroffen sind, sollen die Regelungen im UGB für Abschlussprüfer auch für die unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen gelten (§ 268 Abs 4 UGB).
Ein zentraler Bestandteil der Änderungs-RL ist die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte. Um eine solche digitale Einreichung zu ermöglichen, soll das unionsrechtlich nicht vorgegebene Erfordernis der Unterschrift des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden.
Mit der Änderungs-RL soll der Nachhaltigkeitsberichterstattung der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedarf es auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. In erster Linie sollen die verantwortlichen Organe – wie bisher bei der Einstufung in die Größenkriterien – selbst angeben müssen, welche Art von Berichten sie einzureichen haben. Fehlerhafte Angaben oder Berichte sollen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich ziehen (§ 284 UGB).
Die Effektivzinsmethode ist die vorherrschende Bewertungsmethode für Ausleihungen und Kreditverbindlichkeiten. Die verpflichtende Bildung eines Disagios nach § 198 Abs.7 UGB führt aber dazu, dass der Ausweis nicht in allen Fällen nach der Effektivzinsmethode erfolgen kann, weshalb diese Bestimmung aufgegeben und die Verteilung wesentlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme in § 211 UGB adressiert werden soll. Damit soll auch der Weg bereitet werden für einen einheitlichen Ausweis in Unternehmens- und Steuerbilanz.
Die Änderungs-RL erfordert zudem eine Umsetzung im Bereich der Finanzmarktlegistik. Demgemäß erfolgen Anpassungen im Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG), Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), Bankwesengesetz (BWG), Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG), Nationalbankgesetz 1984 (NBG), Sparkassengesetz (SpG) und Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016). Im APAG wird zusätzlich zur Festlegung der aufsichtsbehördlichen Regelungen zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Abschlussprüfer va die Zusammenarbeit zwischen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einerseits und der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) andererseits erweitert.
Das DriBeG unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Drittlandunternehmen, die in erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet der Union tätig sind, werden ebenfalls verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen vorzulegen, insb über ihre Auswirkungen auf soziale und ökologische Belange, um sicherzustellen, dass Drittlandunternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verantwortlich sind und dass für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Drittlandunternehmen, die in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio Euro erzielen und über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union verfügen, unterliegen daher den Anforderungen der Union an die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Im Bereich des WTBG 2017 hat der Entwurf folgende Änderung zum Inhalt:
- der Berechtigungsumfang der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird auf „Beratung Hilfeleistung betreffend Unternehmensberichterstattung“, insb Nachhaltigkeitsberichterstattung, erweitert;
- der Berechtigungsumfang der Wirtschaftsprüfer wird betr Prüfung der Unternehmensberichterstattung“, insb Nachhaltigkeitsberichterstattung, erweitert;
- die Studien aus Drittstaaten sollen nicht mehr im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung beurteilt werden, sondern vorab nostrifiziert werden;
- Möglichkeit einer Unterbrechung der siebenjährigen Frist betreffend den Verfall von Teilprüfungen und der Zulassung zur Fachprüfung;
- Adaptierung der Inhalte der Fachprüfungen aufgrund der Änderungs-RL und damit verbunden Adaptierung der Beurteilungskriterien, der Prüfungsbestätigungen und des Wiederholungsregimes;
- Einführung einer mindestens achtmonatigen praktischeren Ausbildung betr die Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen;
- die Zeit, die bis zur öffentlichen Bestellung ohne neuerliche Ablegung der mündlichen Fachprüfung zur Verfügung steht, soll von bisher sieben auf künftig vier Jahre verkürzt werden;
- die Funktion der Kammer als „Standardsetzer“ betreffend die Ausübung von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten wird in den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Kammer deutlicher festgeschrieben;
- Normierung eines Übergangsregimes betreffend das Prüfungswesen.
