Änderung des LSD-BG (Entsendungen im Straßenverkehr)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2022

Änderungen iZm Entsendungen im Straßenverkehr (ua Klarstellung grenzüberschreitender Beförderungen, die keine Entsendung darstellen; Festlegung besonderer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Meldeverpflichtung, Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug, Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane; Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Umsetzungsbestimmungen)

Inkrafttreten

20.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.7.2022

Betroffene Normen

AUG, LSD-BG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/111

Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden; BGBl I 2022/111 vom 19. 7. 2022 (Regierungsvorlage 1488 BglNR 27. GP; Ministerialentwurf 178/ME BglNR 27. GP)

1. Umsetzung von Unionsrecht

Art 1 der RL (EU) 2020/1057 [zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der RL 96/71/EG und der RL 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor] sieht besondere Bestimmungen zur Frage, ob eine Entsendung im Sinne der RL 96/71/EG und der RL 2014/67/EU vorliegt, sowie zu Kontrollmaßnahmen vor. Gleiches gilt für das Abkommen der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Diese Bestimmungen des Unionsrechts erfordern Anpassungen im LSD-BG.

Für andere Vorgänge an Entsendungen mobiler Arbeitnehmer, also abseits der RL (EU) 2020/1057 und des genannten Abkommens, insbesondere Beförderungen abseits der Straße, für die auch die spezifischen Kontrollinstrumente iZm der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) nicht zur Verfügung stehen, bleiben die bestehenden Bestimmungen für die mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich unverändert. Es gibt somit für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich zwei Regime. Zu beachten ist dabei, dass die RL (EU) 2020/1057 nicht für Verkehrsunternehmer bloß aus dem EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft relevant ist, weil sie (bis auf weiteres) nicht von den diese Staaten betreffenden Abkommen umfasst ist; für die Verkehrsunternehmer dieser Staaten bleibt es auch im Straßenverkehrssektor großteils bei den bisherigen Bestimmungen für mobile Arbeitnehmer.

Folgende wesentliche Änderungen sind im LSD-BG für den Straßentransport im Sinne der RL (EU) 2020/1057 enthalten:

2. Abgrenzung Entsendung

§ 1a Abs 1 bis 9 LSD-BG setzt Art 1 Abs 3, 4 und 6 der RL (EU) 2020/1057 um und enthält eine Klarstellung hinsichtlich grenzüberschreitender Beförderungendie keine Entsendung iSd LSD-BG darstellen. Es handelt sich dabei insbesondere um bilaterale Beförderungen vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat und damit allfällig zusammenhängend gewisse zusätzliche Beförderungstätigkeiten.

Abs 10 betreffend Kabotage ergeht in Entsprechung der RL (EU) 2020/1057 . Aus dieser Bestimmung darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nur die darin genannte Kabotagebeförderung als Entsendung gilt. Vielmehr wird lediglich jener bedeutende Fall einer Entsendung genannt, auf den die RL ausdrücklich abstellt. Somit bleiben etwa andere grenzüberschreitende Transporttätigkeiten, die nicht nach der RL (EU) 2020/1057 bzw § 1 Abs 4a von der Entsendung nach der Richtlinie 96/71/EG ausgenommen sind und zugleich hinreichenden Bezug zu Österreich haben, als Entsendung unberührt.

3. Kontrollmaßnahmen

3.1. Meldepflicht

Die Meldepflicht nach § 19a LSD-BG (zB Identität des Unternehmens, Identität‚ die Wohnanschrift und Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers) gilt unter Verwendung des IMI Standardformulars für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Straßenverkehr, die bei in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind. Hingegen gilt er nicht für Verkehrsunternehmer bloß aus dem EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; für die Verkehrsunternehmer dieser Staaten bleibt es auch im Straßenverkehrssektor bei der Meldung nach dem bisherigen § 19 Abs 7 LSD-BG.

3.2. Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug

Verkehrsunternehmer haben nach § 21a LSD-BG vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind Belege, aus denen im Falle einer Güterbeförderung das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber (elektronischer Frachtbrief) oder im Falle einer Personenbeförderung der Aufnahme- und Absetzort der beförderten Fahrgäste ersichtlich sind, sowie Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers bereitzuhalten.

Werden diese Unterlagen sowie Lohnunterlagen bei einer Kontrolle nicht bereitgehalten, müssen die Verkehrsunternehmer nach Aufforderung der Kontrollorgane die Unterlagen binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über IMI übermitteln (§ 12 Abs 1 Z 5 und 6 LSD-BG).

4. Weitere Maßnahmen

Die Novelle sieht Änderungen außerdem in den folgenden Bereichen vor:

  • Bestimmungen in Zusammenhang mit der Amtshilfe bei Nichtübermittlung von Unterlagen durch Verkehrsunternehmer (§§ 17a17b und 18a LSD-BG)
  •  Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Umsetzungsbestimmungen (§§ 26a und 27a bis 27c LSD-BG)



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