Änderung des AÜG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2021

Ab 1. 10. 2021: Ermächtigung des Kollektivvertrages, von § 1159 ABGB abweichende Regelungen zu treffen

Inkrafttreten

1.10.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.7.2021

Betroffene Normen

AUG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/132

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird; BGBl I 2021/132 vom 6. 7. 2021 (AB 910 BlgNR27. GP , 1667/A BlgNR 27. GP )

Das AÜG sieht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Gleichzeitig verbietet es die Befristung ohne sachlichen Grund und verpflichtet den Überlasser, der Arbeitskraft mindestens 14 Tage im Vorhinein das Ende der Überlassung mitzuteilen. Zusätzlich sieht der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung eine Frist von einer Woche zwischen dem Ende der Überlassung und dem Ausspruch einer allfälligen Kündigung vor.

Die für Arbeiterinnen und Arbeiter mit BGBl I 2017/153 erfolgte Regelung des § 1159 ABGB zu Kündigungen (siehe dazu das Arbeitnehmer-Angleichungspaket) wird diesen Bedürfnissen und Besonderheiten nicht gerecht. Um diesen Rechnung zu tragen, wird der Kollektivvertrag ermächtigt, von § 1159 ABGB abweichende Regelungen zu treffen. Die Regelung orientiert sich an der Textierung der Regelung in § 1159 ABGB für Saisonbranchen.

Der geänderte 10 Abs 5 AÜG tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die Änderung des § 1159 ABGB idF des BGBl I 2017/153 in Kraft tritt; das ist der 1. 10. 2021 (siehe dazu: Änderung von ABGB, LAG und AlVG).

 

 



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