Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UStG 1994, das GebG 1957, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, das TabStG 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das StabAbgG, das AVRAG, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025); BGBl I 2025/7, ausgegeben am 18. 3. 2025 (NR 7. 3. 2025, 14/BNR 28. GP ; AB 6. 3. 2025, 34 BlgNR 28. GP ; IA 26. 2. 2025, 73/A 28. GP )
1. Änderung des EStG
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer Verlängerung des Spitzensteuersatzes von 55 % um vier Jahre bis 2029 kommen. (§ 33 Abs 1 EStG)
2. Änderung des UStG
Die USt-Befreiung für PV-Anlagen soll ab 1. 4. 2025 abgeschafft werden.
Für vor dem 7. 3. 2025 abgeschlossene Verträge ist aus verfassungsrechtlichen Überlegungen allerdings eine Übergangsregelung vorgesehen.
Beispiel Betreiber B betreibt seit 2024 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von 19 kW (peak). Am 25. Feber 2025 schließt er mit einem Elektroinstallateur einen Vertrag über die Installation von Photovoltaikmodulen mit einer Leistung von 10 kW (peak) ab. Die Installation erfolgt witterungsbedingt erst im Mai 2025.
Lösung Aufgrund des Vertragsabschlusses vor dem 7. März 2025 kommt der Nullsteuersatz für die Installation der Photovoltaikmodule zur Anwendung.
Zur Klarstellung soll eine Anpassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes vorgenommen werden, dass sämtliche Voraussetzungen (zB Lieferung an den Betreiber) unabhängig davon vorliegen müssen, ob der Anwendungszeitraum des Nullsteuersatzes mit dem 31. 3. 2025 oder dem 31. 12. 2025 endet. (§ 28 Abs 62 UStG)
3. Änderung des GebG
Die Wettgebühr soll von 2 % auf 5 % angehoben werden. Das Inkrafttreten soll mit 1. 4. 2025 festgelegt werden und gilt somit für Wetten, für die die Gebührenschuld nach dem 31. 3. 2025 entsteht. (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 1 und § 37 Abs 51 GebG)
4. Änderung des VersStG
Die Befreiung für Elektrokraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer soll ab 1. 4. 2025 entfallen. Die bisherige Befreiungsbestimmung in § 4 Abs 3 Z 6 VersStG soll angepasst werden, sodass zukünftig nur mehr Kleinkrafträder (‚Mopeds‘) mit elektrischem Antrieb befreit sein sollen.
Für elektrisch angetriebene PKW soll in § 6 Abs 1 Z 2 lit a VersStG ein eigener Steuersatz geschaffen werden. Das durchschnittliche Steuerniveau soll sich dabei an jenem von PKW mit Verbrennungsmotor orientieren, zur weiteren abgabenrechtlichen Unterstützung der Erreichung der Klimaziele aber unter diesem angesetzt werden. Es soll einerseits wie bei PKW mit Verbrennungsmotor die Motorleistung und andererseits – mangels eines CO2-Ausstoßes – das Eigengewicht des PKW berücksichtigt werden. Durch das Abstellen auf die Motorleistung und die Ausgestaltung als Stufentarif sollen kleinere und leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger belastet werden. Da die Motorleistung relativ leicht verändert werden kann und auf Grundlage dieses Faktors beispielsweise die Abnutzung der Straßeninfrastruktur nicht entsprechend berücksichtigt werden kann, wird als weiterer Faktor das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges herangezogen.
Zudem soll der Steuersatz für PKW mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb (‚Plug-in Hybrid‘) angepasst werden. Um einen Anstieg der Komplexität zu vermeiden, soll die bisherige Berechnungslogik zwar beibehalten werden, allerdings soll der Abzugsbetrag angepasst werden, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen PKW zukünftig sicherzustellen.
Die neue Rechtslage soll für alle Kraftfahrzeuge ab 1. 4. 2025 gelten. Demnach soll es für Versicherungszeiträume vor dem 1. 4. 2025 keine Änderung geben, sondern nur für Zeiträume nach dem Inkrafttreten. Da zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, soll vorgesehen werden, dass der Unterschiedsbetrag zur derzeit geltenden Rechtslage nacherhoben werden kann. Der Fälligkeitszeitpunkt für diesen Unterschiedsbetrag soll mit 15 . 11. 2025 festgelegt werden. Ist aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen eine Aufforderung zur Entrichtung an den Versicherungsnehmer oder die Entrichtung durch den Versicherer nicht bis zum Stichtag möglich, hat die Entrichtung durch den Versicherer bis spätestens zum 17. 12. 2025 zu erfolgen.
(§ 4 Abs 3, § 5, § 6 und § 12 Abs 3 Z 35 VersStG; § 1 Abs 1 Z 1 lit c, § 2 Abs 1 Z 9, § 5 und § 11 Abs 1 Z 14 KfzStG)
5. Änderung des TabStG
Die Tabaksteuer für Zigaretten sowie Tabak zum Erhitzen wird ab 1. 4. 2025 erhöht. Die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird dabei von € 163,- auf € 175,- je 1.000 Stück erhöht. (§ 4 Abs 1 Z 1 und Z 5 sowie Abs 3, § 43 Abs 9 TabStG)
6. Änderung des EKB-S und des EKB-F
Der Energiekrisenbeitrag für Energieerzeuger soll für fünf Jahre verlängert werden. (§ 3, § 5, § 11 Abs 4 BG über den Energiekrisenbeitrag-Strom, § 1 Abs 3 Z 1, § 2, § 4 Abs 3, § 6, § 8 Abs 3 BG über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger)
7. Änderung des StabAbgG
Auch die Bankenabgabe soll erhöht werden. Dadurch soll das jährliche Aufkommen auf 200 Mio Euro gesteigert werden.
Zusätzlich zur Erhöhung der Stabilitätsabgabe soll für die Kalenderjahre 2025 und 2026 – wie auch schon in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 – jeweils eine Sonderzahlung geleistet werden. Die Sonderzahlung soll – genauso wie die Stabilitätsabgabe – nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Um bereits im Kalenderjahr 2025 ein erhöhtes Aufkommen zu erzielen, sollen die Änderungen rückwirkend mit 1. 1. 2025 in Kraft treten und somit die Berechnungsgrundlage für das gesamte Kalenderjahr 2025 darstellen. (§ 3, § 5 Abs 1, § 9 Abs 11, § 10 Abs 1 und 2 StabAbgG)
