Sonderzahlung
§ 5.
(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
- 1. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten0,050%,
- b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten0,061%.
- 2. § 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
- 3. Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20007050
Dokumentnummer
NOR40268872
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