Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert werden, BGBl I 2023/99 vom 20. 7. 2023 (AB 2159 BlgNR 27. GP ; RV 2088
BlgNR 27. GP; 253/ME NR 27. GP )
Erhöhung der Strafrahmen bei Cybercrime-Delikten
Aufgrund der großen Bedeutung, die die automationsunterstützte Datenverarbeitung mittlerweile im Leben jedes Einzelnen einnimmt und der sich daraus ergebenden möglichen Bedrohungslagen sowohl auf individueller Ebene als auch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht (etwa bei Beeinträchtigungen kritischer Infrastruktur) wird dem erhöhten sozialen Störwert verschiedener bestehender Cybercrime-Delikte mit der gegenständlichen Novelle des Strafgesetzbuches durch eine deutliche Erhöhung von Strafdrohungen Rechnung getragen. Wer einen Computer hackt, dem drohen künftig bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe statt bisher 6 Monaten, bei Cyber-Angriffen auf kritische Infrastruktur erhöht sich der Rahmen auf bis zu 3 Jahre bzw im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auf bis zu 5 Jahre.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Zum besseren Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kommt es auch bei den diesbezüglichen Straftatbeständen (§§ 122–124 StGB) und beim Tatbestand der Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB) mit 1. 9. 2023 zu einer Anhebung der Strafdrohungen im StGB. Weiters werden die Straftatbestände der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 122 StGB), der Auskundschaftung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses (§ 123 StGB) und der Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB) hinkünftig als Ermächtigungsdelikte (anstelle von Privatanklagedelikten) ausgestaltet, sohin als Offizialdelikte, die auch weiterhin (letztlich) in der Ingerenz der Verletzten liegen. Die verletzte bzw geschädigte Person kann damit weiterhin im Hinblick auf den sensiblen Gegenstand der Causen (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) darüber entscheiden, ob gegebenenfalls überhaupt eine Strafverfolgung Platz greifen soll, wird gleichzeitig aber vom Kostenrisiko befreit, wenn sie die Strafverfolgung wünscht.
Damit einhergehend kommt es zu einer Verschiebung der Zuständigkeit für das Hauptverfahren vom Bezirksgericht zum Einzelrichter des Landesgerichts, was auch einen gewissen Bündelungseffekt sowie eine Erweiterung des Spektrums an Ermittlungsmaßnahmen mit sich bringen soll.
Parallel dazu wird auch für die Straftatbestände zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im UWG, namentlich die §§ 11 und 12 UWG, eine deutliche Anhebung der Strafdrohungen vorgesehen, nämlich von bisher 3 Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Auch hier werden die Straftatbestände von Privatanklage- in Ermächtigungsdelikte umgewandelt. Zudem wird eine Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts für das Hauptverfahren verankert, um auch hier den erwähnten Bündelungseffekt zu erreichen.