Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert werden sollen; BGBl I 2022/63 vom 13. 5. 2022 (AA-241 BlgNR 27. GP ; AB 1439 BlgNR 27. GP ; IA 2421/A Blg27. GP)
1. Änderung des EStG
1.1. Pendlerpauschale
Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten wird das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht:
Kleines Pendlerpauschale (Mai 2022 bis Juni 2023):
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von | bisher | Zuschlag | Summe |
mindestens 20 km bis 40 km | € 58,- | € 29,- | € 87,- monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km | € 113,- | € 56,50 | € 169,50 monatlich |
mehr als 60 km | € 168,- | € 84,- | € 252,- monatlich |
Großes Pendlerpauschale (Mai 2022 bis Juni 2023):
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von | bisher | Zuschlag | Summe |
mindestens 2 km bis 20 km | € 31,- | € 15,50 | € 46,50 monatlich |
mehr als 20 km bis 40 km | € 123,- | € 61,50 | € 184,50 monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km | € 214,- | € 107,- | € 321,- monatlich |
mehr als 60 km | € 306,- | € 153,- | € 459,- monatlich |
1.2. Pendlereuro
Bislang steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich € 2,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Nun wird der Pendlereuro vervierfacht: Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG von € 0,50 monatlich (= € 6,- jährlich) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 beträgt der Pendlereuro somit jährlich € 8,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. (§ 124b Z 395 lit c EStG)
1.3. SV-Rückerstattung, SV-Bonus
Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird der in diesem Zeitraum nach § 33 Abs 8 Z 2 EStG zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um € 100,- erhöht. Demnach erhöht sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um € 60,- und im Kalenderjahr 2023 um € 40,-. (§ 124b Z 395 lit d EStG)
1.4. Aufrollung
Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, werden Arbeitgeber verpflichtet, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. 8. 2022, mittels einer Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken. (§ 124b Z 395 lit e EStG)
Hinweis
Zur Herabsetzung von ESt-/KSt-Vorauszahlungen für 2022 aufgrund steigender Energiekosten siehe die Info des BMF vom 1. 4. 2022, 2022-0.235.942.
2. Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Im Hinblick auf die stark gestiegenen Energiepreise wird zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten die Erdgasabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt.
Abweichend von § 5 Abs 2 und 4 Erdgasabgabegesetz idF BGBl I 2019/103, beträgt für Vorgänge nach dem 30. 4. 2022 und vor dem 1. 7. 2023 die Abgabe
- nach § 5 Abs 2 Erdgasabgabegesetz € 0,01196 anstelle von € 0,066 je m3 und
- nach § 5 Abs 4 Erdgasabgabegesetz € 0,0038 anstelle von € 0,021 je m3.
3. Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Im Hinblick auf die stark gestiegenen Energiepreise wird zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten die Elektrizitätsabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt.
Abweichend von § 4 Abs 2 und Abs 3 erster Satz ElAbgG idF BGBl I 2022/10 beträgt die Abgabe € 0,001 je kWh für Vorgänge nach dem 30. 4. 2022 und vor dem 1. 7. 2023. Für Vorgänge in diesem Zeitraum besteht kein Vergütungsanspruch nach § 4 Abs 3 zweiter Satz ElAbgG. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch für zum Steuersatz nach § 4 Abs 2 EIAbgG idF BGBl I 2022/10 versteuerten Bahnstrom aufrecht.
(§ 7 Abs 11 und 12 ElAbgG)
4. Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Die im Hinblick auf hohe Energiepreise und allgemein gestiegene Kosten für den Einkauf von Betriebsmitteln angespannte Liquiditätssituation land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – durch eine steuerliche Entlastung für den Dieseleinsatz verbessert werden. Daher wird für einen begrenzten Zeitraum eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent je Liter für die Land- und Forstwirtschaft unter Zugrundelegung pauschalierter Verbrauchswerte bzw der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen gewährt („temporäre Agrardieselvergütung“).
Die vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel stellen eine staatliche Beihilfe iSv Art 107 f AEUV dar und sind daher der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Auszahlung von Vergütungen sind von der Erfüllung sämtlicher beihilferechtlicher Verpflichtungen bzw dem positiven Ausgang des Beihilfeverfahrens abhängig. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1. 9. 2022 und spätestens bis 31. 10. 2022 zu stellen. Beträge unter € 50,- werden nicht ausbezahlt. (§ 7a samt Überschrift und § 63 Abs 8 MinStG)