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Information betreffend Herabsetzung von Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

BMF2022-0.235.9421.4.20222022

Der hohe Anstieg an Energiekosten belastet österreichische Betriebe unterschiedlicher Branchen und Größen. Die Teuerung insbesondere in den Bereichen elektrischer Strom, Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl belastet dabei nicht nur die Ergebnisse dieser Unternehmen, sondern auch kurzfristig ihre Liquiditätssituation.

Vor diesem Hintergrund soll im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 herabsetzen zu lassen, eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise festgelegt werden:

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:

1.Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996.

2.Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 - NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem von Z 1 oder Z 2 erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der substantiierte Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 1. April 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 27 NEHG 2022, Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022

Schlagworte:

Einkommensteuervorauszahlung, Körperschaftsteuervorauszahlung, Energiekosten

Stichworte