Am 11. April 2022 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 in Kraft, mit der die Verordnung (EU) 2019/2072geändert wird. Dadurch ergeben sich im Bereich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, insbesondere folgende Änderungen, die bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) berücksichtigt worden sind:
- Die Liste der Waren, die Beschränkungen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegen (Anhang VI, Anhang XI Teil A und Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/2072) wurde insbesondere hinsichtlich von Holz und anderen Holzwaren ausgeweitet und umfasst nunmehr auch zahlreiche Baumarten, die bisher nicht unter die amtliche phytosanitäre Kontrolle bei der Verbringung in die Union gefallen sind (siehe VB-0300 Anlage 1 ).
- Die Liste der Unionsquarantäneschädlingein Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072wurdean Hand der verfügbaren wissenschaftlichen und fachlichen Informationenneu bewertet und dementsprechend aktualisiert (siehe VB-0300 Anlage 2 ).
- Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und infolge einer Schädlingsrisikobewertung wurde die Einfuhr von loser Rinde von Acer macrophyllum(Oregonahorn), Aesculus californica (Kalifornische Rosskastanie), Lithocarpus densiflorus (Südeiche), Quercus(Eichen) und Taxus brevifolia(Pazifische Eibe) mit Ursprung in Kanada, dem Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland), den Vereinigten Staaten und Vietnam verboten (siehe VB-0300 Anlage 3 ).
Bundesministerium für Finanzen, 8. April 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2016/2031 , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 |
Schlagworte: | Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Holz, Holzwaren |
Verweise: | VB-0300 |