4. COVID-19-Gesetz - Strafrecht

GesetzgebungZivilrechtKriwanekApril 2020

Ua betr Fristen.

Inkrafttreten

5.4.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.4.2020

Betroffene Normen

StPO

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/24

Bundesgesetz, mit dem  ua das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (4. COVID-19-Gesetz) (BGBl I 2020/24, AB 116, 403/A)

In Ergänzung der Bestimmungen für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem OGH wird durch die Änderung klargestellt , dass die durch das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBI I 202016, geschaffene Möglichkeit, bei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten gemäß § 1 53 Abs. 4 StPO vorzugehen (§ 286 Abs 1a StPO), auch für den Gerichtstag vor dem OLG (§ 294 Abs 5 StPO) und für den Gerichtstag vor dem OGH, in dem über die Berufung entschieden wird (§ 296 Abs 3 StPO), zu gelten hat.

Die  BMJ wird ermächtigt , durch Verordnung auch eine Unterbrechung bestimmter Fristen anzuordnen:, so etwa die Frist für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung und die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift.

Aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen erfolgt in Haftsachen mit Ausnahme jener für die Neudurchfiihrung der Hauptverhandlung nach § 276a zweiter Satz StPO keine Fristunterbrechungen ; Fristen, die bereits auf grund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl I 2020/16, unterbrochen sind, beginnen mit 14. April 2020 neu zu laufen.

Im Bundesgesetz  betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl.I 2020/16, wurde bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass die BMJ für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12, anordnen kann, dass Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat. Aufgrund der Grundrechtsintensivität von Entscheidungen über die Fortsetzung von Untersuchungshaften wird nunmehr aber auch gesetzlich klargestellt, dass der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung nur in jenen Fällen ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergeht, in denen im Einzelfall eine Haftverhandlung nicht im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden kann (etwa wegen personellen/organisatorischen Schwierigkeiten wegen der Einschränkung des Dienstbetriebs bei Staatsanwaltschaften, Gerichten und Justizanstalten). Haftfristen gelten auch in diesem Fall weiter, sodass vor Ablauf der Frist jedenfalls ein Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung mit umfänglicher Prüfung der Haftvoraussetzungen nach § 175 Abs 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat.



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