Inkrafttreten | 1.1.2026 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Vorschlag |
Letzte Änderung | 12.12.2025 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Miet- und Wohnrecht |
Quelle | RV 279 BlgNR 28. GP ; AB 314 BlgNR 28. GP ; NR 11. 12. 2025 |
Mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) wird zum einen die jüngste Rsp des OGH zur beschränkten Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse positiviert. Zum anderen werden im neuen § 879a ABGB Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln eingeführt, die eine Unwirksamkeit aufgrund eines vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangswerts unwahrscheinlicher machen.
Die Neuerungen treten am 1. 1. 2026 in Kraft und sind nach dem Übergangsrecht auch auf bereits bestehende Verträge anzuwenden (§ 1503 Abs 30 ABGB; § 41a Abs 41 KSchG).
Im Einzelnen sieht das ZIAG folgende Änderungen vor:
- § 879a ABGB führt zwei Aspekte an, die bei der Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln für Dauerschuldverhältnisse zu berücksichtigen sind, wenn es um die Frage geht, ob aufgrund des vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangswerts eine gröbliche Benachteiligung vorliegt: den zeitlichen Abstand zum Vertragsabschluss und das Interesse an parallel laufenden Wertsicherungen bei einer Vielzahl gleichartiger Verträge. Zum ersten Fall gehen die Materialien davon aus, dass ein kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl liegender Ausgangswert zulässig sein kann (RV 3). Es soll auch eine Rolle spielen, ob ein weiter vom Vertragsabschluss entfernter Ausgangswert irrtümlich vereinbart worden ist (vgl 10 Ob 15/25s = Zak 2025/386, 236). Als Anwendungsgebiet für den zweiten Fall nennen die Materialien Massenverträge mit einem bestimmten Tarif und halten etwa Klauseln für zulässig, die zur Vereinheitlichung des Valorisierungszeitpunkts auf den Jahresdurchschnitt des vor Vertragsabschluss liegenden Jahres oder auf eine nicht mehr als 24 Monate vor Abschluss des konkreten Vertrags liegende Indexzahl anknüpfen (RV 3).
- § 879a ABGB stellt darüber hinaus klar, dass die Bezugnahme auf einen vor Vertragsabschluss liegenden Indexwert keinesfalls eine gröbliche Benachteiligung darstellt, wenn die bis zum Vertragsabschluss vergangene Zeit wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte. Gedacht ist dabei insb an eine an die Entwicklung der mietrechtlichen Richtwerte gekoppelte Valorisierung (RV 3; vgl 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216).
- Angelehnt an 10 Ob 15/25s = Zak 2025/386, 236 werden Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig zu erbringen ist, vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (kurzfristige Entgelterhöhung) ausgenommen.
