Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden ( Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II – BSMG 2025 II);
BGBl I 2025/20 vom
30.05.2025 (AA 22. 5. 2026, AA-15 BlgNR 28. GP ; RV 13. 5. 2025, 91 BlgNR 28. GP
1. Überblick
Im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 wurden bereits im März erste Maßnahmen zur Konsolidierung des Budgethaushalts ab dem Jahr 2025 vom Nationalrat verabschiedet. Weitere wesentliche Konsolidierungsschritte für die Jahre 2025 und 2026 werden nun gesetzt. Dazu hat der Ministerrat im Zirkulationsweg am 13. Mai den gemeinsamen Entwurf des Finanzministeriums und Sozialministeriums zum Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II) angenommen und dem Parlament zur verfassungsgemäßen Behandlung zugeleitet. Dieser Gesetzesvorschlag (RV 91 BlgNR 28. GP ) mit Änderungen in EStG, KStG, GrEStG, GebG, KGG, VfGG, VwGG, ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG und AMSG hat den Budgetausschuss am 20. 5. 2025 unverändert verlassen und der Nationalrat hat der Sammelnovelle (in der Fassung eines Abänderungsantrags, AA-15 BlgNR 28. GP , zum SV-Teil) am 22. 5. 2025 grünes Licht gegeben.
Im Vordergrund von Teil II der vorgezogenen Budgetsanierungsmaßnahmen stehen die einheitlich auf 6 % erhöhten Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten und Bezieher ähnlicher Leistungen. Ein Großteil der Einnahmen stammt aus der Anpassung der Bundesgebühren und den Änderungen bei Stiftungen im Abgabenrecht. Eine Entlastung für Pensionisten ergibt sich durch die Anhebung der maximalen Sozialversicherungs-Rückerstattung (Negativsteuer).
2. Änderung des KStG
Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen
Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23 % auf 27,5 % angehoben und damit – im Hinblick auf die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes – eine gesonderte Besteuerung, für die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte einer Privatstiftung, vorgesehen. Dadurch erfolgt eine „Entkoppelung“ vom regulären Körperschaftsteuersatz; die Systematik der Zwischenbesteuerung bleibt jedoch unverändert. Mit der geänderten Höhe der Zwischensteuer geht auch eine korrespondierende Anpassung der Höhe der Gutschriften für die Körperschaftsteuer der Privatstiftung einher. Vor dem Hintergrund der Erhöhung der Zwischensteuer werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2026 und die Folgejahre pauschal um 5 % erhöht, wenn der Vorauszahlungsbemessung die Körperschaftsteuerschuld eines Jahres bis einschließlich 2025 zugrunde gelegt wird.
2. Änderung des GrEStG
Anhebung des Stiftungseingangssteueräquivalents im GrEStG
Entsprechend der geplanten Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird auch das Stiftungseingangssteueräquivalent bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
3. Änderung des GebG, VfGG und VwGG
Valorisierung der Bundesgebühren und Eingabengebühren
Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Gebührensätze sowie Pauschalbeträge der Gebietskörperschaften im Gebührengesetz werden auf Grundlage der Inflation seit der letzten Gebührenvalorisierung (im Wesentlichen 2011 bzw teilweise 2018) großteils im Ausmaß von 48,2 % erhöht. Jene Gebühren, die bereits 2018 angepasst wurden, werden um 29,8 % erhöht. Konkret wird etwa ein Reisepass 112 € statt 75,90 € kosten.
Außerdem werden die Eingabengebühren für den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, die zuletzt im Jahr 2013 erhöht wurden, an die Inflation angepasst.
Die Änderungen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.
4. Änderung des EStG
Anhebung der Negativsteuer für Pensionisten
Aufgrund der Anpassung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Rahmen des SV-Teils im BSMG 2025 II wird im Gegenzug der Maximalbetrag der Sozialversicherungs-Rückerstattung im Bereich der Einkommensteuer von 669 € auf 710 € erhöht. Die Änderung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.
