Einheitliches Patentgericht

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2023

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“ (EPGÜ); das EPGÜ tritt am 1. 6. 2023 in Kraft 

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.7.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Patentrecht, Immaterialgüterrecht

Quelle

(BGBl III 2022/13, AB 2470 , RV 2447 BlgNR 24. GP ); (BGBl III 2022/14, AB 1150 , RV 1027 BlgNR 27. GP )

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl III 2022/13, AB 2470 , RV 2447 BlgNR 24. GP )

Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (BGBl III 2022/14, AB 1150 , RV 1027 BlgNR 27. GP )

Kundmachung der BM für EU und Verfassung betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl III 2023/53)

Die Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts ist neben der Einführung eines einheitlichen Patentschutzes ein zentrales Element einer weitreichenden Reform des europäischen Patentsystems. Derzeit wirken sich der fragmentierte Patentmarkt und die beträchtlichen Unterschiede zwischen den nationalen Gerichtssystemen nachteilig auf die Innovation aus. Insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) ist es schwierig, ihre Patente durchzusetzen und sich gegen unberechtigte Klagen iZm Patenten zu wehren.

Mit der Errichtung des Einheitspatents („Patent mit einheitlicher Wirkung“) und zugehörig dem Einheitlichen Patentgerichtshof soll der Zugang zum europäischen Patentsystem demnächst einfacher, kostengünstiger und rechtssicherer werden und die Patentinhaber werden ihre Patente vor einem einzigen Gericht - dem Einheitlichen Patentgericht - durchsetzen und verteidigen können.

Das „Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“ (EPGÜ) ist ein völkerrechtliches Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten, die an der „Verstärkten Zusammenarbeit“ (VZ) beteiligt sind. Es zielt auf einen einheitlichen Rechtschutz und einheitlichen Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten ab. Eine Beteiligung jener Mitgliedstaaten, die sich nicht an der VZ beteiligen, ist hinsichtlich der auf ihrem Territorium validierten europäischen Patente nach dem EPÜ möglich, nicht jedoch eine Beteiligung von Drittstaaten (wie etwa der Schweiz oder Liechtenstein).

In inhaltlicher Hinsicht orientiert sich das Übereinkommen an jenen Grundsätzen, die in den Diskussionen der letzten Jahre breite Zustimmung der Mitgliedstaaten fanden, wie etwa

Die Rsp soll nach technischen Gebieten auf die Stellen aufgeteilt werden. Für Streitigkeiten aus nationalen Patenten sind weiterhin die nationalen Rechtsprechungsorgane der Vertragsmitgliedstaaten zuständig.

Das Einheitliche Patentgericht soll seine richterliche Tätigkeit unmittelbar mit Inkrafttreten des EPGÜ aufnehmen (voraussichtlich noch 2022; vgl Burgstaller, Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht, ZIIR 2021, 389 (389)). Gleichzeitig können damit auch endlich die beiden Verordnungen für das Einheitspatent in Kraft treten (VO (EU) 1257/2012 und VO (EU) 1260/2012 ).

Damit das Einheitliche Patentgericht bereits von Anfang an arbeitsfähig ist, sind umfangreiche Vorbereitungen erforderlich  (zB Auswahlverfahren für die Richter, IT-Infrastruktur) und damit auch die vorläufige Anwendbarkeit von Teilen des EPGÜ in einer Vorlaufphase vor dem Inkrafttreten des EPGÜ. Diesem Zweck dient das vorliegende Protokoll über die vorläufige Anwendung (PPA).

Das Protokoll ist mit 19. 1. 2022 in Kraft getreten.

Das  EPGÜ tritt mit  1. 6. 2023 in Kraft.

Hinweis
: Mit dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts, BGBl III 2023/117, werden dem Einheitlichen Patentgericht entsprechende Vorrechte eingeräumt, wie etwa Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Archive und Dokumente, Immunität des Gerichts, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, Immunitäten und Vorrechte der Richter und des Personals, Steuerfreiheit etc.

 



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