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BGBl III 14/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1027 AB 1150 S. 131 . BR: AB 10790 S. 934 .)

14. Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung

14.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung

[Protokoll in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Jänner 2022 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 19. Jänner 2022 in Kraft getreten.

Derzeit sind folgende Staaten Vertragsparteien des Protokolls: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Österreich, Schweden, Slowenien.

Nehammer

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