Ökologisierung der NoVA – Erstreckung der Lieferfrist

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJänner 2022

Altbestandschutz von Kaufverträgen – Erstreckung der Lieferfrist der Übergangsregelung bis 1. 5. 2022

Inkrafttreten

14.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.12.2021

Betroffene Normen

NoVAG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/2018

Bundesgesetz, mit dem das NoVAG geändert wird; BGBl I 2021/208 vom 13. 12. 2021 (Ausshussbericht 1147 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2009/A BlgNR 27. GP )

Durch BGBl I 2021/18 erfolgte eine Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe.

Nun wurde die Übergangsregelung in § 15 Abs 25 NoVAG angepasst:

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. 6. 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 nunmehr vor dem 1. 5. 2022 (bislang: 1. 11. 2021) erfolgt, kann die bis zum 30. 6. 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

Aufgrund von akut bestehenden erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie, ua bedingt durch die Corona-Krise und Engpässen bei der Halbleiterproduktion, können nämlich derzeit Fahrzeugbestellungsvorgänge nicht mit der erforderlichen zeitlichen Sicherheit geplant und abgewickelt werden. Wartezeiten für die Auslieferung von Fahrzeugen können sich dadurch über viele Monate erstrecken. Zweck des § 15 Abs 25 NoVAG ist der grundsätzliche Altbestandschutz von Kaufverträgen, welche vor dem 1. 6. 2021 abgeschlossen wurden. Dies dient der Rechtssicherheit und einem möglichst reibungsfreien Übergang zur neuen Rechtslage. Unter den akut bestehenden Umständen ist daher eine Erstreckung der Lieferfrist der Übergangsregelung erforderlich. Durch die unveränderte Voraussetzung eines Kaufvertragsabschlusses vor dem 1. 6. 2021 wird sichergestellt, dass die Anzahl der Kraftfahrzeuge, die in die Übergangsregelung fallen, durch die Verschiebung der Lieferfrist nicht vergrößert wird, sondern Rechtssicherheit für die bereits bestehenden Kaufverträge geschaffen wird.



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