StPO, JGG, FinStrG, VStG - Änderung

GesetzgebungZivilrechtKriwanekApril 2024

Anpassungen bei der Umsetzung der „RL Rechtsbeistand“

Inkrafttreten

18.4.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

17.4.2024

Betroffene Normen

FinStrG, JGG, StPO, VStG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/34, 928/BNR, AB 2482, 3822/A

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (BGBl I 2024/34, 928/BNR, AB 2482, 3822/A)

Um einzelnen Kritikpunkten, die die Europäische Kommission an den bestehenden Regelungen in Österreich im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2023/2009 wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der RL 2013/48/EU [über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs; RL Rechtsbeistand)], – insb von Art 3 Abs 5, Art 5 Abs 2 und Art 9 – geäußert hat, werden einzelne Regelungen präzisiert, um jegliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung der RL Rechtsbeistand auszuschließen. 

So wird etwa in der StPO sichergestellt, dass von der Beiziehung eines Rechtsbeistands auch bei Anhaltung des bzw der Beschuldigten nur dann abgesehen werden darf, wenn dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um etwa eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen abzuwenden.

Weiters werden die Regelungen in der StPO zur Belehrung des bzw der Beschuldigten erweitert. Im JGG wird ferner ein Redaktionsversehen im Zusammenhang mit der Beiziehung von Jugendpsychiatern betreffend junge Erwachsene behoben. Beim Thema einer Verständigung eines Erziehungsberechtigten über den Freiheitsentzug wird außerdem festgeschrieben, dass die Verständigung unabhängig davon, ob ihr das Kind widerspricht, immer zu unterbleiben hat, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderliefe.

Die Europäische Kommission hat zudem an den bestehenden Regelungen in Österreich im Vertragsverletzungsverfahren 2023/2106 wegen nicht vollständiger Umsetzung der RL (EU) 2016/800 [über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind], insbesondere von Art 3 Abs 1 Nr 2 der RL, einzelne Kritikpunkte geäußert.  Zu diesem Zweck wird § 182 Abs 5 FinStrG in Anlehnung an § 38 Abs 4  JGG dahingehend geändert, dass sämtlichen Personen, von denen der Finanzstrafbehörde bekannt ist, dass ihnen die Pflege und Erziehung des Jugendlichen zukommt, die dem gesetzlichen Vertreter bzw der gesetzlichen Vertreterin zukommenden Rechte einzuräumen sind.

Als Datum des Inkrafttretens ist der 18. 4. 2024 vorgesehen.



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