Inkrafttreten | |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 18.8.2023 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht |
Quelle | BGBl I 2023/97, 781/BNR , AB 2140 , RV 2091 BlgNR 27. GP , 268/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird ( BGBl I 2023/97, 781/BNR , AB 2140 , RV 2091 BlgNR 27. GP , 268/ME)
Basierend auf den Erfahrungen bei der Umsetzung von Sanktionen und der Nationalen Risikoanalyse 2021 werden weitere Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen:
- Umsetzung von Sanktionen: Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut, um effektiv und effizient Verdachtsfälle im Hinblick auf die Eigentümer, vertretungsbefugten Personen und wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern ermitteln zu können. Die so ermittelten Verdachtsfälle werden im Register gespeichert und können von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden.
- Bekämpfung von Scheinunternehmen: Jährlich entgehen der öffentlichen Hand durch Sozialbetrug Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe durch Scheinunternehmen; zudem entsteht eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von rechtskonform und redlich handelnden Unternehmen. Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden können die zentralen Services künftig verbesserte Analysen, insb zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen.
- Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen: Treuhändig gehaltene Anteile an Rechtsträgern sind schon derzeit offenzulegen. Mit der Änderung werden noch weitere Fälle erfasst, bei denen Treuhandschaften zu einer Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums führen können, etwa Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette und die treuhändige Übernahme der Funktionen des Stifters oder des Begünstigten bei Stiftungen (Treuhandstiftungen).
- Verbesserung der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde: Künftig können Bedrohungsszenarien im Hinblick auf die Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums durch modellbasierte Analysen der zentralen Services der Abgabenbehörden deutlich schneller und besser erkannt werden, wie zB Scheingesellschafter, nicht gemeldete Treuhandschaften und unrichtige Meldungen im Hinblick auf die Umgehung von Sanktionen.
- Intensivierung der Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen Behörden: Zur effizienten Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Umgehung von Sanktionen wirdeine rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch zwischen den Behörden geschaffen, der über die Amtshilfe hinausgeht.
- Registereinsicht:
- Möglichkeit der Einsicht für Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben: Damit wird die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen gewährleistet und dem Umstand Rechnung getragen, dass den Registerdaten in europäischen Rechtsakten eine immer größer werdende Bedeutung für die Vergabe von öffentlichen Förderungen zukommt.
- Einführung einer Einsicht für Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse (Berücksichtigung des EuGH-Urteils in den Rs C-37/20 und C-601/20 = RdW 2022/656).
Eine Datenschutz-Folgeabschätzung ist nicht erforderlich (Verarbeitung von personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers; keine Daten iSd Art 9 und 10 DSGVO).
Inkrafttreten:
Die Änderungen treten gestaffelt nach den Terminen der technischen Umsetzung in Kraft (ua 1. 8. 2023).
Hinweis: Siehe dazu auch die Fachliche News 2023/01, Rechtsnews 34387. in der das BMF als Registerbehörde über die aktuellen Neuerungen betr das Register in Folge der WiEReG-Novelle 2023 informiert. Siehe auch die Verordnung des BMF, mit der die Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) geändert wird, BGBl II 2023/260, Rechtsnews 34445.