Änderung WiEReG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaSeptember 2023

ua automatisierte Übermittlung von Daten an die Abgabenbehörden, Ausbau des Registers zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.8.2023

Betroffene Normen

WiEReg

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2023/97, 781/BNR , AB 2140 , RV 2091 BlgNR 27. GP , 268/ME

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird ( BGBl I 2023/97781/BNR AB 2140 RV 2091 BlgNR 27. GP , 268/ME)

Basierend auf den Erfahrungen  bei der Umsetzung von Sanktionen und der Nationalen Risikoanalyse 2021 werden weitere Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen:

Eine Datenschutz-Folgeabschätzung ist nicht erforderlich (Verarbeitung von personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers; keine Daten iSd Art 9 und 10 DSGVO).

Inkrafttreten:

Die Änderungen treten gestaffelt nach den Terminen der technischen Umsetzung in Kraft  (ua 1. 8. 2023).

 

Hinweis: Siehe dazu auch die Fachliche News 2023/01, Rechtsnews 34387. in der das BMF als Registerbehörde über die aktuellen Neuerungen betr das Register in Folge der WiEReG-Novelle 2023 informiert. Siehe auch  die Verordnung des BMF, mit der die Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) geändert wird, BGBl II 2023/260, Rechtsnews 34445.

 



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