Art 1 Nr 15 Buchst c RL (EU) 2018/843 (5. GeldwäscheRL) ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art 30 Abs 5 Unterabs 1 Buchst c RL (EU) 2015/849 (4. GeldwäscheRL) dahin geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Regelung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte gem Art 7 und 8 GRC dar, der weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist, noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. EuGH 22. 11. 2022, C-37/20 und C-601/20 , Luxembourg Business Registers; zu luxemburgischen Vorabentscheidungsersuchen.