Der Datenschutzbehörde kommt die Zuständigkeit zu, aufgrund einer (berechtigten) Beschwerde die Verletzung eines Bf in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten festzustellen. Im Fall einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung besteht auch für die Vergangenheit ein Feststellungsanspruch; die Löschung der entsprechenden Daten steht somit einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch deren Verarbeitung in der Vergangenheit nicht entgegen. VwGH 19. 10. 2022, Ro 2022/04/0001.