Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

GesetzgebungPersonalrechtBleyerNovember 2022

ua Abschaffung der kalten Progression durch eine (tw automatische) Inflationsanpassung wesentlicher Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung ab 2023; steuerfreie Zuschüsse für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing; Senkung des Dienstgeberbeitrages

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

31.10.2022

Betroffene Normen

EStG, FLAG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2022/163

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II), BGBl I 2022/163 vom 27. 10. 2022 (AB 1702 BlgNR 27. GP ; RV 1662 BlgNR 27. GP ; 216/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Mit dem zweiten Teuerungs-Entlastungspaket wird unter anderem eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression gewährleistet und werden die Lohnnebenkosten durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages reduziert. Zudem wird die Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft an die derzeitige Teuerung angepasst werden.

2. Steuerfreie Zuschüsse für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing

Durch die neu eingeführte Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 16d EStG werden Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von € 200,- pro Jahr steuerfrei gestellt. Von der Befreiung sind Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Krafträder umfasst; diese Definition umfasst somit neben Autos, Motorrädern und E-Bikes insbesondere auch E-Scooter.

Die Befreiung bezieht sich auf die Benutzung von Fahrzeugen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformen solcher Tarife – angeboten werden und vom Arbeitnehmer selbstständig reserviert und genutzt werden können. Das Kriterium der selbstständigen Reservierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interaktion des Kunden (des Arbeitnehmers) mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen (typischerweise, weil das Fahrzeug mit Hilfe einer Online-Plattform gebucht wird).

Der Arbeitgeber kann den Zuschuss entweder direkt an den Anbieter der Fahrzeuge leisten oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein zur Verfügung stellen. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null genutzt werden können. Der CO2- Emissionswert soll dabei anhand der WLTP beziehungsweise WMTC-Werte zu bestimmen sein.

Die Bestimmung ist für Zuschüsse anzuwenden, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden.

3. Abschaffung der kalten Progression

Nach dem bisher dem EStG 1988 zugrunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten „kalten Progression“, weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.

Mit der Änderung wird der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und wird so dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet. Dabei werden in § 33 Abs 1a EStG die anzupassenden Beträge definiert und in § 33a EStG wird die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben.

Für das Jahr 2023 erfolgt die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz (siehe Pkt 3.3.), für die Folgejahre wird der in § 33a EStG beschriebene Mechanismus wirksam werden (sie Pkt 3.2.).

3.1. Definition der anzupassenden Beträge

Von der Inflationsanpassung sind erfasst:

  • Die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio € maßgebend sind,
  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 EStG),
  • der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 bis Z 3 EStG),
  • die Pensionistenabsetzbeträge (§ 33 Abs 6 EStG) und
  • die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus (§ 33 Abs 8 EStG).

Sämtliche in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betragswerte sind im Rahmen der Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a EStG zu erhöhen. Betroffen sind jeweils (nur) Beträge, nicht Prozentwerte. Dementsprechend sind die Betragswerte für die

  • verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz,
  • Einkommensgrenzen für Partnereinkünfte beim Alleinverdienerabsetzbetrag oder beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und für die
  • Einschleifung des erhöhten Verkehrsabsetzbetrages, des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und der Pensionistenabsetzbeträge

erfasst. Prozentwerte, wie sie bei der SV-Rückerstattung vorgesehen sind, unterliegen hingegen keiner Anpassung.

Hinweis
Durch diese Änderungen kommt es vermutlich zu einer jährlichen Änderung der Lohnsteuertabellen.

Außerhalb des § 33 EStG werden nach Maßgabe des § 33a EStG ebenfalls angepasst werden:

  • § 1 Abs 4 EStG, der in Bezug auf den Betrag von € 11.000,- auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes abstellt,
  • § 4 Abs 4 Z 8 EStG, wo für die Anwendung des Arbeitsplatzpauschales in Bezug auf die Einkünftegrenzen auf den Betrag von € 11.000,- gemäß § 33 EStG Bezug genommen wird,
  • § 34 Abs 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs 1 dritter Teilstrich EStG, die in Bezug auf den Betrag von € 6.000,- für Partnereinkünfte dem Alleinverdienerabsetzbetrag entsprechen,
  • § 42 Abs 1 Z 3 EStG, der in Bezug auf die Beträge von € 11.000,- und € 12.000,- auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes bezogen ist,
  • § 99 Abs 2 Z 2 EStG, der in Bezug auf den Betrag von € 2.000,- mit der Steuerfreizone bei beschränkter Steuerpflicht in § 102 EStG in Verbindung steht, sowie
  • § 102 Abs 3 EStG, der in Bezug auf die Hinzurechnung des Betrages von € 9.000,- ebenfalls auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes bezogen ist.
3.2. Grundsätze zur Inflationsanpassung

In § 33a EStG werden Umfang und Methodik der Inflationsanpassung umschrieben.

Nach der programmatischen Klarstellung, dass die steuerlichen Mehrbelastungen aus der kalten Progression im Rahmen der Einkommensbesteuerung bei den davon Betroffenen abzugelten sind, erfolgt in Abs 2 eine Legaldefinition der „kalten Progression“. Sie besteht im Mehraufkommen an Einkommensteuer, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Dieses Mehraufkommen ergibt sich aus einer Differenzrechnung: Das gesamte Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändert belassenem Steuertarif ist dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung unter Berücksichtigung der (vollen) Inflationsrate nach Maßgabe des § 33 Abs 1a EStG gegenüber zu stellen.

In § 33a Abs 3 EStG wird die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate definiert: Dabei wird auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes abgestellt werden. Für die Ermittlung wird das auf das Zehntel eines Prozentpunkts gerundete arithmetische Mittel der für die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Kalenderjahres herangezogen. Ergibt sich danach eine positive Inflationsrate, ist diese maßgebend; ein allfälliger negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus und hat auf die Inflationsanpassung in Folgejahren keine Auswirkung (keine Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten).

Die Inflationsanpassung wird durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine

In § 33a Abs 4 EStG wird der Mechanismus der automatischen Inflationsanpassung verankert. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich für jedes Kalenderjahr eine automatische Betragsanpassung in Bezug auf die in § 33 Abs 1a EStG genannten Bestimmungen. Dabei werden zwei Drittel der Inflationsrate herangezogen und für das jeweilige Folgejahr wirksam. Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden und vom BMF jährlich bis 31. 8. mit Verordnung kundzumachen. Da sich die Beträge aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1a sowie § 33a Abs 3 und Abs 4 EStG bereits eindeutig ergeben, soll diese Verordnung lediglich deklarativen Charakter haben; daher sind die angepassten Betragswerte jedenfalls für das Folgejahr maßgebend.

Beispiel
Die gemäß § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beträgt 6,6 %. Für das Kalenderjahr 2025 sind sämtliche Beträge der in § 33 Abs 1a EStG umschriebenen Tarifelemente um 4,4 % zu erhöhen. Die Beträge sind auf volle Euro aufgerundet in einer Verordnung zu veröffentlichen. Für den Lohnsteuerabzug 2025 und die Einkommensteuerveranlagung 2025 sind die in der Verordnung veröffentlichten Werte maßgebend.

Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) soll in § 33a Abs 5 EStG eine Grundlage geschaffen werden, die die Bundesregierung verpflichtet, jährlich bis 15. 9. hinsichtlich dieses Volumens einen Ministerratsbeschluss für Entlastungsmaßnahmen zu fassen. Die zuständigen Bundesminister haben einen Gesetzesvorschlag für Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Die Maßnahmen sollen Bezieher von Einkünften erfassen, die als Einkommensteuerzahler von den Auswirkungen der kalten Progression betroffen sind. Es sind va Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer vorzusehen, da diese zu Senkung der Abgabenquote beitragen können. Es können aber auch andere Maßnahmen für Erwerbstätige, wie etwa solche im Bereich der Sozialversicherung, der Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen vorgesehen werden.

3.3. Inflationsanpassung für das Jahr 2023

Für das Jahr 2023 erfolgt die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz. Die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation beträgt 5,2 %, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2021 bis Juni 2022. Dadurch ergeben sich folgende angepassten Werte:

3.3.1. Einkommensteuer

Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2023:


für die ersten € 11.693,-


0 %


für Einkommensteile über € 11.693,- bis € 19.134,-


20 %


für Einkommensteile über € 19.134,- bis € 32.075,-


30 %


für Einkommensteile über € 32.075,- bis € 62.080,-


41 % 1)


für Einkommensteile über € 62.080,- bis € 93.120,-


48 %


für Einkommensteile über € 93.120,-


50 %

1) Bis 30. 6. 2023: 42 %; ab 1. 7. 2023: 40 %.

Für Einkommensteile über 1 Mio € beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55 %.

3.3.2. Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023 bei einem Kind € 520,- und bei zwei Kindern € 704,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232,- jährlich. Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.312,- jährlich erzielt.

3.3.3. Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023 jährlich bei einem Kind € 520,- und bei zwei Kindern € 704,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232,- jährlich.

3.3.4. Unterhaltsabsetzbetrag

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 31,- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 47,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 62,- monatlich zu.

Hinweis
Der Kinderabsetzbetrag soll hingegen übereinstimmend mit der Familienbeihilfe den Regelungen des FLAG zur Inflationsanpassung unterliegen; diese Änderung erfolgt mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil III (siehe ARD 6817/4/2022). Die Kundmachung der entsprechenden Verordnung bleibt daher abzuwarten.

3.3.5. Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023 € 421,-. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 726,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.835,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.835 ,- und € 13.676,- gleichmäßig einschleifend auf € 421,-.

Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 684,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 16.832,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 16.832,- und € 25.774,- gleichmäßig einschleifend auf null.

3.3.6. Pensionistenabsetzbetrag

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht im Jahr 2023 zu, wenn

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.315,- jährlich erzielt und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.278,-, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 20.967,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 20.967,- und € 26.826,- auf null.

Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2023 € 868,-. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 18.410,- und € 26.826,- auf null.

3.3.7. SV-Rückerstattung und SV-Bonus

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2023) 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG, höchstens aber € 421,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 526,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 684,- zu erhöhen (SV-Bonus).

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2023) 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG, höchstens aber € 579,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gem § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG.

3.3.8. Unbeschränkte Steuerpflicht von EU-Bürgern

Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder eines EWR-Staates als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte iSd § 98 EStG haben (§ 1 Abs 4 EStG). Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (im Jahr 2023) nicht mehr als € 11.693,- betragen.

3.3.9. Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

  • € 1.200,-, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2023 keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.693,- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • € 300,-, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2023 andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.693,- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.

3.3.10. Außergewöhnliche Belastungen

Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2023) Einkünfte von höchstens € 6.312,- jährlich erzielt,
  • für jedes Kind.

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners,
  • ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2023) Einkünfte von höchstens € 6.312,- jährlich erzielt,
  • durch eine Behinderung eines Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gem § 8 Abs 4 des FLAG gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG zu.

3.3.11. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat ua dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2023 mehr als € 11.693,- betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1–2, Z 5–7, Z 12–15 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,- betragen hat.

3.3.12. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG

Der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat („Nettobesteuerung“). Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben im Jahr 2023 beim Empfänger den Betrag von € 2.126,-, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.

3.3.13. Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs 1 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen im Jahr 2023 ein Betrag von € 9.567,- hinzuzurechnen ist.

4. Senkung des Dienstgeberbeitrages

Durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages sollen die Lohnnebenkosten vermindert werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag jedenfalls 3,7 % der Beitragsgrundlage betragen (vgl § 41 Abs 5 FLAG; derzeit 3,9 %). Aber schon in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der DB 3,7 %, soweit dies in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist (§ 41 Abs 5a FLAG):

  • in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,
  • in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  • in einer BV, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde,
  • in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  • in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder
  • in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung.

Beinhaltet eine überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme (zB der Kollektivvertrag) keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw Arbeitnehmergruppen) einseitig festlegen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.

5. Land- und Forstwirtschaft

Anhebung der Einheitswertgrenze: Die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze werden aufgrund der aktuellen Teuerung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 von € 130.000,- auf € 165.000,- angehoben. (§ 17 Abs 5a Z 1 EStG)

  • Anhebung der Umsatzgrenze: Für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, wird die Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung auf € 600.000,- angehoben. Die Ermittlung der Umsatzgrenze von € 600.000,- (anstelle jener von € 400.000,-) richtet sich unverändert nach § 125 BAO. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen des Über- oder Unterschreitens der Umsatzgrenze (dh ab welchem Zeitpunkt die Pauschalierung nicht mehr bzw wieder angewandt werden kann). Die Anhebung der Umsatzgrenze gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2022 beginnen. (§ 22 Abs 1, Abs 1a und Abs 7 UStG)

Hinweis
Ein weiteres Entlastungspaket, das dritte Teuerungs-Entlastungspaket, sieht eine jährliche Valorisierung zahlreicher Familien- und Sozialleistungen ab dem Jahr 2023 vor. Die Kundmachung im BGBl erfolgt in Kürze..



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