Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, BGBl I 2021/119 vom 30. 6. 2021 (AB 913 BlgNR 27. GP ; IA 1652/A BlgNR 27.GP )
Mittlerweile ist die Impfung von Schwangeren gegen COVID-19 zwar möglich, aber nur nach einer individuellen Risiko-Nutzen-Analyse. Daher werden bis Ende Juni 2021 nicht alle werdenden Mütter geimpft sein. Somit muss die Regelung zur Sonderfreistellung von Schwangeren nochmals1 verlängert werden, und zwar bis Ende September 2021.
§ 3a Abs 3a MSchG sieht vor, dass dann, wenn eine werdende Mutter jedoch bereits geimpft und ein voller Impfschutz eingetreten ist, eine Freistellung ausschließlich wegen des Körperkontakts bei der Arbeit nicht mehr notwendig ist, da das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert wird. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden.
Ein ausreichender Impfschutz ist erst nach derzeitigen Erkenntnissen gegeben:
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca),
- 15 Tage nach der Impfung mit Janssen.
Erreicht eine werdende Mutter mit vollem Impfschutz nach dem 1. 7. 2021 die 14. Schwangerschaftswoche, hat sie keinen Anspruch auf Freistellung auf Grundlage des § 3a MSchG. Tritt der volle Impfschutz während einer Freistellung ein, endet diese.
Die werdende Mutter hat dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt. Damit wird vermieden, dass der Dienstgeber Impfdatum und Impfstoff erfährt.
§ 3a Abs 4 MSchG sieht vor, dass beim Antrag auf Erstattung an den Träger der Krankenversicherung Dienstgeber nunmehr auch bestätigen müssen, dass die Dienstnehmerin keinen vollen Impfschutz hat.
Hinweis
Zur Sonderfreistellung von Schwangeren siehe außerdem folgende Infos: