Änderung des MSchG (Verlängerung der Freistellung von Schwangeren während der COVID-Krise)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2021

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren nach § 3a MSchG bis 30. 9. 2021; allerdings kein Anspruch auf Freistellung, wenn  nach dem 1. 7. 2021 voller Impfschutz besteht und die 14. Schwangerschaftswoche erreicht wird

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.6.2021

Betroffene Normen

MSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/119

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, BGBl I 2021/119 vom 30. 6. 2021 (AB 913 BlgNR 27. GP ; IA 1652/A BlgNR 27.GP )

Mittlerweile ist die Impfung von Schwangeren gegen COVID-19 zwar möglich, aber nur nach einer individuellen Risiko-Nutzen-Analyse. Daher werden bis Ende Juni 2021 nicht alle werdenden Mütter geimpft sein. Somit muss die Regelung zur Sonderfreistellung von Schwangeren nochmals11Die 1. Verlängerung der ursprünglich bis 31. 3. 2021 vorgesehenen Freistellung von Schwangeren erfolgte durch BGBl I 2021/44 bis zum 30. 6. 2021, siehe dazu Änderung des MSchG (Freistellung von Schwangeren während der COVID-Krise). verlängert werden, und zwar bis Ende September 2021.

§ 3a Abs 3a MSchG sieht vor, dass dann, wenn eine werdende Mutter jedoch bereits geimpft und ein voller Impfschutz eingetreten ist, eine Freistellung ausschließlich wegen des Körperkontakts bei der Arbeit nicht mehr notwendig ist, da das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert wird. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden.

Ein ausreichender Impfschutz ist erst nach derzeitigen Erkenntnissen gegeben:

Erreicht eine werdende Mutter mit vollem Impfschutz nach dem 1. 7.  2021 die 14. Schwangerschaftswoche, hat sie keinen Anspruch auf Freistellung auf Grundlage des § 3a MSchG. Tritt der volle Impfschutz während einer Freistellung ein, endet diese.

Die werdende Mutter hat dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt. Damit wird vermieden, dass der Dienstgeber Impfdatum und Impfstoff erfährt.

§ 3a Abs 4 MSchG sieht vor, dass beim Antrag auf Erstattung an den Träger der Krankenversicherung Dienstgeber nunmehr auch bestätigen müssen, dass die Dienstnehmerin keinen vollen Impfschutz hat.

Hinweis

Zur Sonderfreistellung von Schwangeren siehe außerdem folgende Infos:



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