Änderung des MSchG (Freistellung von Schwangeren während der COVID-Krise)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMärz 2021

Verlängerung des Freistellungsanspruch werdender Mütter während der Coronakrise bis 30. 6. 2021; Freistellung ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche, sofern die Arbeitnehmerin bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen hat; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Inkrafttreten

25.3.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.3.2021

Betroffene Normen

MSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/44

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, BGBl I 2021/44 vom 24. 3. 2021 (AB 651 BlgNR 27. GP ; 1240/A BlgNR 27. GP )

Da die Corona-Pandemie über den 31. 3. 2021 hinaus andauern wird und noch nicht absehbar ist, ob ein Impfstoff auch für Schwangere empfohlen werden kann, wurde der ursprünglich bis 31. 3. 2021 vorgesehene Anspruch auf Freistellung von Schwangeren während der COVID-Krise bis zum 30. 6. 2021 verlängert.

Der Antrag auf Ersatz des fortgezahlten Entgelt für erfolgte Freistellungen kann auch noch nach dem 30. 6. 2021 (aber innerhalb der 6-wöchigen Frist) gestellt werden. 



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