Änderung des ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJänner 2022

Beitragsfreiheit von Essensgutscheinen im Homeoffice, von Weihnachtsgutscheinen bis € 365,-, von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler/Trainer sowie beitragsfreie Corona-Prämie 2021; weitere Stundung von SV-Beiträgen, Einmalzahlung für Ausgleichszulagenbezieher

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.1.2022

Betroffene Normen

ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2021/238

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden; BGBl I 2021/238 vom 30. 12. 2021 (Abänderungsantrag AA-193 BlgNR 27. GP ; Ausschussbericht AB 1271 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2061/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Mit dem vorliegenden Sammelgesetz wurden zahlreiche pandemiebedingte Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen, ua die Beitragsfreiheit von Essensgutscheinen im Homeoffice, von Weihnachtsgutscheinen bis € 365,-, von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler/Trainer sowie einer Corona-Prämie für 2021. Außerdem kommt es zu einer weiteren Stundung von SV-Beiträgen und einer Einmalzahlung für Ausgleichszulagenbezieher. Die Bestimmungen traten grundsätzlich mit 31. 12. 2021 in Kraft, sofern nicht anders angegeben.

2. Beitragsfreiheit diverser Dienstgeberleistungen

Hinweis

Zu den den sv-rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen zur Steuerfreiheit der jeweiligen Sachbezüge, Entschädigungen bzw Zulagen/Bonuszahlungen siehe hier.

2.1. Essensgutscheine im Homeoffice

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine nach dem EStG 1988 zugunsten der im Homeoffice tätigen Dienstnehmer (insbesondere die Berücksichtigung von Gutscheinen für Mahlzeiten, die von einer Gaststätte zubereitet bzw von einem Lieferservice geliefert oder selbst abgeholt werden) wird hinsichtlich der Beitragsfreiheit nachvollzogen. Diese Bestimmung tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft. (§ 49 Abs 3 Z 12 ASVG)

2.2. Weihnachtsgutscheine bis € 365,- beitragsfrei

Darüber hinaus können – wie schon für das Kalenderjahr 2020 – Gutscheine, die die Dienstnehmer in der Zeit von November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten, in Angleichung an die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen bis zu einem Wert von € 365,- beitragsfrei ausbezahlt werden, soweit der in § 49 Abs 3 Z 17 ASVG vorgesehene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht (zur Gänze) ausgeschöpft wurde. (§ 761 Abs 3 ASVG)

2.3. Corona-Prämie für 2021

Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Dienstgebern extra belohnt werden, können diese Bonuszahlungen und Zulagen – wie schon im Kalenderjahr 2020 – bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei erhalten. Die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit a EStG 1988 sollen zeitlich unbefristet dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge angehören und sind somit beitragsfrei. (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG)

2.4. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler/Trainer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die die Voraussetzungen nach § 49 Abs 3 Z 28 ASVG erfüllen, können im November und Dezember 2021 auch dann an nebenberuflich tätige Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie Trainer, Masseure) weiterhin beitragsfrei ausgezahlt werden, wenn Sportstätten aufgrund der COVID-19-Krise gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann. Dies war für die Zeit bis Ende Juni 2021 schon nach § 736 Abs 2 ASVG vorgesehen. (§ 761 Abs 2 ASVG)

3. Stundung von SV-Beiträgen

Aufgrund des neuerlichen „Lockdown“ ab 22. 11. 2021 (bis Mitte Dezember 2021) werden die Stundungsmöglichkeiten nach § 733 ASVG für die SV-Beiträge dahingehend angepasst, dass auch Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 bis zum 31. 1. 2022 zu stunden sind, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Beitragsentrichtung pandemiebedingt aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist.

Darüber hinaus verfügen die SV-Träger bereits auf Basis der bestehenden Rechtslage über Möglichkeiten, im Rahmen ihrer Vollziehung weitere Zahlungserleichterungen einzuräumen: Dabei können neben Lösungen für laufende Beitragspflichten auch Lösungen für (bestehende) Ratenzahlungsvereinbarungen gefunden werden. Eingeräumte Zahlungserleichterungen für laufende Ratenzahlungen bzw die vereinbarungsgemäße Zahlung der Raten durch den Dienstgeber führen zu keinem Terminverlust. (§ 733 Abs 8c, 8d, 9 und 11 ASVG)

4. Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Pandemie

Die Regelung des § 32 APG, wonach eine vorzeitig bezogene Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension) auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht wegfällt, wenn Pensionsbezieher aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung ihre gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit neu aufnehmen, wird auch auf Zeiträume im Jahr 2022 verlängert. Diese Bestimmung tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft. (§ 736 Abs 9 ASVG)

5. Einmalzahlung für Ausgleichzulagenbezieher

Als Teuerungsausgleich im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate, insbesondere als Zuschuss zu den Heizkosten in der Heizsaison 2021/2022, wird allen Ausgleichzulagenbezieher eine Einmalzahlung in der Höhe von € 150,- zur Februarpension 2022 gewährt. (§ 759a ASVG; § 392a GSVG; § 386a BSVG)

6. COVID-19-Tests auf Rechnung des Krankenverischerungsträgers

Die im § 742a ASVG und den entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken sowie für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärzte bzw Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung von COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen wird angepasst. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Regelung ist eine Verordnung des BMSGPK (siehe BGBl II 2021/605 und BGBl II 2021/606). Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nach der neuen Rechtslage nur bei den in einer weiteren Verordnung festzulegenden Personen zulässig. Voraussetzung ist wie bisher, dass bei diesen Personen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen. Zusätzlich sind auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare durch Verordnung des BMSGPK festzulegen.

 



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