Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird; BGBl I 2024/38 vom 18. 4. 2024 (910/BNR BlgNR 27. GP ; AB 2472 BlgNR 27. GP )
Aufgrund der nach wie vor außergewöhnlich hohen Energiekosten erhalten – entsprechend dem durch BGBl I 2023/101 eingeführten und im vierten Quartal 2023 bereits gutgeschriebenen Energiekostenzuschuss für 2022 – jene „Neuen Selbstständigen“ eine Beitragsgutschrift, die im Kalenderjahr 2023 durchgehend nach den §§ 2 Abs 1 Z 4 bzw 3 Abs 1 Z 2 GSVG krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.825,-) nicht erreicht.
Der Energiekostenzuschuss erfolgt durch eine einmalige Gutschrift in Höhe von € 410,- auf dem Beitragskonto der Versicherten im dritten Quartal 2024. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zum 1. 6. 2024, wobei ausdrücklich klargestellt wurde, dass nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben.
Ebenso haben Personen, die im Jahr 2023 aufgrund von Übergangsbestimmungen noch immer im ASVG (und nicht im GSVG) versichert waren, Anspruch auf den Energiekostenzuschuss, sofern im Dezember 2023 die jeweils maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht wird. Überdies besteht für diese Personengruppe auch ein Anspruch auf eine Nachzahlung für das Jahr 2022.