Änderung des GSVG (Energiekostenzuschuss)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2023

Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige, die im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw krankenversichert waren

Inkrafttreten

22.7.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2023/101

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2023/101 vom 21. 7. 2023 (AB 2126 BlgNR 27. GP ; 3476/A BlgNR 27. GP )

Die Bundesregierung hat am 28. 9. 2022 als Teil des Anti-Teuerungspaketes Maßnahmen betreffend die gestiegenen Energiekosten präsentiert; danach ist ua ein Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe für den Förderungszeitraum Februar bis Dezember 2022 vorgesehen. Dieses Modell wurde nun auch auf den Personenkreis der „Neuen Selbständigen" übertragen, die im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach nach den § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bzw § 3 Abs 1 Z 2 GSVG krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,-) nicht erreicht.

Der Energiekostenzuschuss erfolgt als einmalige Gutschrift iHv € 410,- auf das Beitragskonto der Versicherten im vierten Quartal 2023. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zum 1. 9. 2023, wobei ausdrücklich klargestellt wurde, dass nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben.



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