Inkrafttreten | |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Vorschlag |
Letzte Änderung | 25.2.2026 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Wertpapierrecht |
Quelle | RV 404 BlgNR 28. GP , 41/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden (RV 404 BlgNR 28. GP , 41/ME )
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient
- der Umsetzung der RL (EU) 2024/2811 [zur Änderung der RL 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der RL 2001/34/EG ] sowie
- dem Wirksamwerden der VO (EU) 2024/2809 [zur Änderung der VO (EU) 2017/1129 , (EU) 596/2014 und (EU) 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen] in Österreich sowie
- dem Wirksamwerden der VO (EU) 2025/914 [zur Änderung der VO (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten] ("BMR-Review").
Die RL (EU) 2024/2811 und die VO (EU) 2024/2809 wurden in einem Paket mit der RL (EU) 2024/2810 [über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen] erlassen und werden zusammen auch als „Listing Act“ bezeichnet. Der vorliegende Gesetzesentwurf behandelt nur die RL (EU) 2024/2811 und die VO (EU) 2024/2809 („finanzmarktrechtlicher Teil des Listing Acts“). Die RL (EU) 2024/2810 soll in einem gesonderten Gesetzesentwurf umgesetzt werden.
Der Listing Act ist ein Ergebnis des sog KMU Aktionsplans, mit dem die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der EU für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen erleichtert werden sollen. Der Listing Act regelt unter anderem Erleichterungen für Unternehmen bei dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren und bei der Notierung von Wertpapieren an öffentlichen Handelsplätzen. Ziel ist es, die Finanzierung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt zu fördern und zugleich der Fragmentierung des europäischen Kapitalmarkts durch einzelstaatliche Bestimmungen entgegenzuwirken.
Der BMR-Review ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem die Berichtspflichten gestrafft, die Zulassung und Registrierung vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für kleinere Referenzwert-Administratoren und Nutzer von Referenzwerten reduziert werden sollen. Durch die Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte soll der Anwendungsbereich der BMR (VO (EU) 2016/1011) auf diese Referenzwerte begrenzt werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält insb folgende Neuerungen:
Aufhebung der Börsezulassungsrichtlinie
Im Zuge der Aufhebung der Börsezulassungsrichtlinie (RL 2001/34/EG ) werden die Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren an einem geregelten Markt gemäß den §§ 37 ff BörseG 2018 modernisiert, insb entfallen die Voraussetzungen der dreijährigen Bestandsdauer der Aktiengesellschaft und der Veröffentlichungspflicht für die drei letzten Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft.
Änderungen beim Mindeststreubesitz
Der Mindeststreubesitz für Aktien zum Zeitpunkt der Zulassung wird unionsrechtlich künftig von 25 % auf 10 % des gezeichneten Kapitals gesenkt. Weiters soll ein Mitgliedstaatenwahlrecht ausgeübt werden, das es erlaubt, die Zulassung von Aktien zum Handel abweichend vom Mindeststreubesitz an die folgenden drei alternativen Anforderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu knüpfen: eine ausreichende Anzahl von Aktien wird (a) vom Publikum oder (b) von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten oder (c) der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar. Mit § 39a Abs 4 BörseG 2018 soll dieses Wahlrecht ausgeübt werden. Die Umsetzung erfolgt iS der Kapitalmarktunion in Anlehnung an die Umsetzung des Art 51a RL 2014/65/EU idF RL (EU) 2024/2811 in der Bundesrepublik Deutschland (siehe den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)). Demzufolge wird dem Börseunternehmen bei der Zulassung von Aktien zum Handel der Ermessensspielraum eingeräumt, an der Anforderung des Mindeststreubesitzes festzuhalten oder an einem der drei alternativen Kriterien anzuknüpfen und aufgrund dessen eine Zulassung zu gewähren.
Änderungen bei Directors‘ Dealings
Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften (sog „Directors‘ Dealings“) wird gem Art 19 Abs 8 VO (EU) 596/2014 idF VO (EU) 2024/2809 von 5.000 Euro auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Der Gesetzesentwurf enthält wie bisher eine Verordnungsermächtigung für die FMA, die diesen Schwellenwert – unter denselben Bedingungen wie bisher (Verwaltungsvereinfachung und Informationsbedürfnis der Anleger) – entweder auf 10.000 Euro senken oder auf 50.000 Euro erhöhen kann.
Änderung der Schwellenwerte für die Prospektpflicht
Nach der alten Prospekt-VO konnten die Mitgliedstaaten – um die unterschiedlichen Größen der nationalen Kapitalmärkte bestmöglich berücksichtigen zu können – öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausnehmen, wenn der Gesamtgegenwert dieser Angebote unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, den die Mitgliedstaaten zwischen 1.000.000 und 8.000.000 Euro festlegen konnten. Österreich hat diesen Schwellenwert bis dato mit 5.000.000 Euro festgelegt.
Mit der neuen Prospekt-VO (VO (EU) 2017/1129 idF VO (EU) 2024/2809) wird ein neues harmonisiertes System mit zwei starren Schwellenwerten für die Prospektpflicht geschaffen. Art 3 Abs 2 Buchst b der Prospekt-VO statuiert die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes, sofern der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere 12.000.000 Euro pro Emittenten (über einen Zeitraum von 12 Monaten) erreicht oder übersteigt, wobei sich die Mitgliedstaaten abweichend für die Anwendung eines Schwellenwerts in Höhe von 5.000.000 Euro entscheiden können. Österreich übt das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art 3 Abs 2a der Prospekt-VO nicht aus. Dies hat zur Folge, dass künftig erst bei Überschreitung des Schwellenwerts iHv 12.000.000 Euro die Prospektpflicht für Wertpapiere gemäß der Prospekt-VO entsteht.
Zwischen 2.000.000 und weniger als 12.000.000 Euro ist für Wertpapiere ein vereinfachter Prospekt gemäß Schema D der Anlage D zum KMG 2019 zu erstellen. Optional kann auch freiwillig ein EU-Prospekt erstellt werden.
Analog dazu ist auch eine Änderung des Schwellenwerts für die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Veranlagungen vorgesehen. Demnach soll künftig die Erstellung eines Prospekts gemäß Schema A der Anlage A zum KMG 2019 erst ab einem Schwellenwert von 12.000.000 Euro erforderlich sein. Zwischen 2.000.000 und weniger als 12.000.000 Euro ist für Veranlagungen ein vereinfachter Prospekt gemäß Schema D der Anlage D zum KMG 2019 zu erstellen.
BMR-Review
Der BMR-Review ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem die Berichtspflichten gestrafft, die Zulassung und Registrierung vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für kleinere ReferenzwertAdministratoren und Nutzer von Referenzwerten reduziert werden sollen. Durch die Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte soll der Anwendungsbereich der BMR (VO (EU) 2016/1011 ) auf diese Referenzwerte begrenzt werden. Durch den Gesetzesentwurf werden die Aufsichtsbefugnisse der FMA zur Überwachung der Einhaltung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes (RW-VG) und der BMR in § 3 Z 11 und 12 RW-VG erweitert und die Verwaltungsstrafbestimmungen einerseits in § 4 Abs 2 Z 8 RW-VG für natürliche Personen und andererseits in § 6 Abs 1 Z 9 RW-VG für juristische Personen angepasst.
Inkrafttreten
Als Daten des Inkrafttretens sind vorgesehen: Tag nach Kundmachung im BGBl, 6. 6. 2026, 1. 1. 2027.
