Änderung des BAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2021

Verlängerung der Möglichkeit, Lehrlinge in die Corona-Kurzarbeitszeit einzubeziehen, bis 30. 6. 2021

Inkrafttreten

1.4.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.4.2021

Betroffene Normen

BAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/60

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird, BGBl I 2021/60 vom 31. 3. 2021 (AB 717 BlgNR 27. GP ; 1379/A BlgNR 27. GP )

Mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl I 2020/18 wurde das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge ermöglicht. Mit der Novelle BGBl I 2020/112 wurde die gesetzliche Befristung bis Ende März 2021 erstreckt, um den Erhalt von Lehrstellen zu unterstützen.

Die Möglichkeit zur – vorübergehenden – Reduktion der betrieblichen Ausbildungszeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG hat sich bewährt und soll auch weiterhin genutzt werden können, um Unternehmen mit betrieblicher Kurzarbeit die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Entsprechend dem Ende der COVID-Kurzarbeitsphase 4 wurde die Möglichkeit der Kurzarbeit für Lehrlinge nunmehr bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Die neuen Bestimmungen treten entsprechend dem Beginn der COVID-Kurzarbeitsphase 4 mit 1. 4. 2021 in Kraft.



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