Berufsausbildungsgesetz (Änderung)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrOktober 2020

Verlängerung der Möglichkeit, Lehrlinge in die Corona-Kurzarbeitszeit einzubeziehen, bis 31. 3. 2021

Inkrafttreten

1.9.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

12.10.2020

Betroffene Normen

BAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2020/112

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird, BGBl I 2020/112 vom 9. 10. 2020 (Beschluss im Nationalrat 23. 9. 2020, 126/BNR BlgNR 27. GP (Selbstständiger Antrag 832/A BlgNR 27. GP )

Mit der BAG-Novelle BGBl I 2020/18 wurde das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge mit gesetzlicher Befristung bis Ende August 2020 ermöglicht, um aufgrund der Herausforderungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt durch COVID-19 auch Lehrbetriebe und damit den Erhalt von Lehrstellen zu unterstützen. Die Möglichkeit zur – vorübergehenden – Reduktion der betrieblichen Ausbildungszeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG hat sich in der aktuellen Lage bewährt und soll daher auch weiterhin genutzt werden können, um Unternehmen mit betrieblicher Kurzarbeit die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw zu erleichtern.

Entsprechend dem Ende der COVID-Kurzarbeitsphase 3 wurde die Möglichkeit der Kurzarbeit für Lehrlinge bis zum 31. März 2021 befristet.



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