Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU-AG 2020)

GesetzgebungZivilrechtKriwanekMärz 2020

Ua Umsetzung RL (EU) 2016/1919   über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ("RL Prozesskostenhilfe") sowie die Umsetzung der RL (EU) 2016/800   über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ("Richtlinie Jugendstrafverfahren") erfolgen.

Inkrafttreten

22.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.3.2020

Betroffene Normen

ARHG, BörseG 2018, EU-JZG, INÜG, JGG, StPO, TilgG

Betroffene Rechtsgebiete

Strafrecht

Quelle

BGBl I 2020/20

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020) (BGBl I 2020/20, AB 93 RV 52 BlgNR 27. GP )

 

Ua erfolgt die Umsetzung RL (EU) 2016/1919   über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ("RL Prozesskostenhilfe") sowie die Umsetzung der RL (EU) 2016/800   über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ("Richtlinie Jugendstrafverfahren") .

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Island-Norwegen Übereinkommen

Mit dem gegenständlichen Gesetz werden  die nötigen innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens zwischen der EU und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (Island-Norwegen Übereinkommen) geschaffen .

Das Übereinkommen ist zwar ein völkerrechtliches Übereinkommen (das die Union für ihre Mitgliedstaaten abgeschlossen hat); seine Bestimmungen sind aber weitestgehend wörtlich dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB-EHB), nachgebildet. Da die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses umsetzungsbedürftig sind und in Österreich in den §§ 3 bis 38 EU-JZG umgesetzt sind, werden die innerstaatlichen Bestimmungen des EU-JZG auf das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen anwendbar gemacht. Dies erfolgt im Weg eines eigenen Bundesgesetzes.

Umsetzung der „RL Prozesskostenhilfe“

Weiters erfolgt die Umsetzung der RL (EU) 2016/1919    („RLProzesskostenhilfe“). Da bereits umfassende Regelungen zur Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten im Strafverfahren sowie für festgenommene Personen in Übergabe- und Auslieferungsverfahren bestehen, sind in der StPO sowie korrespondierend in ARHG und EU-JZG nur die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Umsetzung der „RL Jugendstrafverfahren“

Zudem erfolgt die Umsetzung der  RL (EU) 2016/800   über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind  („RL Jugendstrafverfahren“). Da bereits die geltenden Bestimmungen im JGG zu einem großen Teil den Anforderungen der Richtlinie Jugendstrafverfahren entsprechen, sind im JGG nur die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie Jugendstrafverfahren erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Diese betreffen vor allem die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung und Anpassungen in den Bestimmungen über die Durchführung von Jugenderhebungen.

EU-JZG

Darüber hinaus werdendie Bestimmungen im EU-JZG betreffend Eurojust (§§ 63 bis 68a) angepasst, um die VO (EU) 2018/1727   betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats (Eurojust-VO) durchführen zu können.

BörseG 2018

Im Bereich des Börsegesetzes 2018 wird ein gerichtlicher Straftatbestand der Manipulation der Referenzwertberechnung statt des bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands eingeführt, um Bedenken der Europäischen Kommission bei der Umsetzung der RL  2014/57/EU   über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation („Marktmissbrauchsrichtlinie“) zu begegnen, die bereits Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich sind.

Weitere Änderungen

Schließlich dient Das Gesetz dazu, zwei Urteile des EuGH im EU-JZG und ARHG umzusetzen, praktischen Probleme der Anwendung und Redaktionsversehen in EU-JZG und ARHG zu beseitigen, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten an das Strafprozessreformgesetz 2004 sowie die in StPO und TilgG 1972 enthaltene Terminologie an die geänderten Begrifflichkeiten des am 1. 7.2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes anzupassen.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens sind der 22. 3. 2020 und der 1. 6. 2020 vorgesehen.

 

 



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