Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Pensionskassenvorsorgegesetz geändert werden sollen; Ministerialentwurf 8. 5. 2026, 103/ME 28. GP
→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
1. Überblick
Mit dem vorliegenden Ministerialentwurf sollen zentrale Bereiche der betrieblichen Altersvorsorge („2. Säule“) reformiert werden. Das Gesetzesvorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG
- Einführung von Rechtsansprüchen im BMSVG zur Übertragung von Anwartschaften in das SpÜV
- Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) für Beiträge aus der Abfertigung Neu im BMSVG
- Regelungen zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten im BMSVG
- Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im BMSVG für die automatische Zusammenführung mehrerer beitragsfreier Konten auf ein aktives Konto bei einer BV-Kasse (Beseitigung der Kontenzersplitterung)
- Schaffung einer Regelung im BPG, dass die aus Eigenbeiträgen finanzierte Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden kann, und einer Abfindungsmöglichkeit im PKVG
- Nachvollzug der BMSVG-Änderungen im LAG
- Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im EStG 1988
Die meisten Änderungen sollen mit 1. 1. 2027 in Kraft treten; einzelne Regelungen – insbesondere zur Übertragung in das neue Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen – erst mit 1. 1. 2028.
2. Änderungen im PKG
2.1. Anhebung des Abfindungsgrenzbetrages
Der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen soll ab 1. 1. 2027 auf € 20.000,- angehoben werden (Grenzbetrag 2026: € 16.500,-).
2.2. Neues Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen
Die Übertragung der Abfertigung Neu in eine betriebliche Altersvorsorge ist derzeit bereits möglich – jedoch, abgesehen vom Fall der Überweisung als Einmalprämie für eine bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, nur, wenn der Arbeitgeber auch eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat.
Ein vorgesehenes Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) soll nun auch jenen Personen eine Übertragung der Abfertigung Neu in eine Pensionskasse ermöglichen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der keine betriebliche Altersvorsorge für die Belegschaft abgeschlossen hat (neuer § 12b PKG). Die Standardisierung des Produkts auf Ebene des Gesetzes sowie durch eine Verordnung der FMA soll jene Richtigkeitsgewähr substituieren, die ansonsten auf betrieblicher Ebene gewährleistet wird.
Pensionskassen sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten, das die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Dazu zählen ua: Alters- und Hinterbliebenenversorgung (keine Invaliditätsversorgung); keine Mindestertragsgarantie. Die Versorgung von Hinterbliebenen soll in Anlehnung an § 266 ASVG geregelt sein und darf höchstens 100 % der Leistung oder fiktiven Leistung betragen. Sollte eine Pensionskasse kein SpÜV einrichten wollen, kann es auch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Pensionskasse abschließen.
Informationspflichten zum SpÜV sollen in einem neuen § 19c PKG geregelt werden. Dem Interessenten soll insbesondere deutlich gemacht werden, dass er nach einer Übertragung keine Abfertigung Neu mehr erhält und andere Bedingungen im Pensionskassengeschäft gelten.
Die Bestimmungen zum SpÜV sollen mit 1. 1. 2028 in Kraft treten.
3. Änderungen im BMSVG
3.1. Übertragung der Abfertigung in Lebensversicherung
Zur Erhöhung der Durchlässigkeit soll in § 17 Abs 1 Z 4 lit a BMSVG geregelt werden, dass die Abfertigung Neu im Fall einer verfügungsbegründenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalerlag auch in eine vom Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Lebensversicherung übertragen werden kann.
3.2. Rechtsanspruch auf Übertragung in ein SpÜV
Weiters soll in einem neuen § 17 Abs 4 BMSVG ein Rechtsanspruch zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaft (zur Gänze oder teilweise) in ein neu geschaffenes Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV; siehe dazu oben in Punkt 2.2.) etabliert werden.
3.3. Zusammenführung beitragsfrei gestellter Konten
Nach dem geltenden § 17 Abs 2a BMSVG hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen mit dem aktiven Konto beim aktuellen Arbeitgeber zu verlangen, sofern auf die beitragsfrei gestellten Konten zumindest für 3 Jahre keine Beiträge geflossen sind. Ergänzend dazu soll nunmehr mit einem neuen § 17 Abs 2b BMSVG unter Beibehaltung des Erfordernisses der Beitragsfreistellung für mindestens 3 Jahre klargestellt werden, dass die Kontozusammenführung automatisch durch die BV-Kasse des Arbeitgebers erfolgen soll. Die BV-Kasse hat zu diesem Zweck die Möglichkeit, auf die durch die Sozialversicherungsträger nach § 27 Abs 4 und 5 BMSVG bereitzustellenden Daten online zuzugreifen und sich dann – auf Grundlage dieser Daten – mit jenen BV-Kassen in Verbindung zu setzten, bei denen beitragsfreie Konten eines Arbeitnehmers geführt werden und die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft(en) auf das aktive Konto zu veranlassen. Hat der Arbeitnehmer mehrere aktive Konten, sind die beitragsfreien Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, bei der laufend die höheren Beiträge geleistet werden. Die Zusammenführung der Konten erfolgt jeweils zum 31. 12. des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Kontozusammenführung erfüllt sind.
Klargestellt werden soll ua, dass § 17 Abs 2b BMSVG auf die Zusammenführung von bei der BUAK-Vorsorgekasse geführte beitragsfreien Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG keine Anwendung findet. Umgekehrt ist die BUAK-Vorsorgekasse berechtigt und verpflichtet, für Arbeitnehmer, die ein aktives Konto bei der BUAK-Vorsorgekasse und beitragsfreie Konten bei anderen BV-Kassen haben, diese auf das aktive Konto zusammenzuführen.
3.4. Einrichtung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft
Ein neuer § 33a BMSVG soll anordnen, dass jede BV-Kasse – neben der Abfertigungs-Veranlagungsgemeinschaft – für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten hat. Die Verfügung über die in dieser VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften ist gesetzlich beschränkt. Im Wesentlichen kann der Anwartschaftsberechtigte eine Verfügung über die in der VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften nur bei Antritt einer gesetzlichen Eigenpension treffen oder dann, wenn er zumindest 5 Jahre nicht dem BMSVG unterliegt. Eine vorzeitige Auszahlung der in der VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften während der Erwerbsphase ist nur in den in § 33a Abs 1 Z 4 BMSVG gesetzlich definierten Härtefällen möglich. Durch die infolge der beschränkten Verfügungsmöglichkeiten erzielte längere Liegedauer der Abfertigungsbeiträge sollen höhere Renditen erzielt werden.
Für die Einrichtung der VVG gelten folgende Bedingungen:
- Die Veranlagung in der VVG hat nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen.
- Die Kapitalgarantie, die Zinsgarantie sowie die Garantierücklage kommen nicht zur Anwendung.
Abfertigungsanwartschaften können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten kostenfrei in die VVG übertragen werden, die Übertragung soll mit Wirkung zum nächsten Bilanzstichtag der BV-Kasse erfolgen und kann durch den Anwartschaftsberechtigten auch zum nächsten Bilanzstichtag wieder widerrufen werden.
Verpflichtende Voraussetzung für den Wechsel bzw die Übertragung der Anwartschaften in die VVG ist, dass die BV-Kasse den einzelnen Anwartschaftsberechtigen vor Übertragungen in die VVG umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile und möglichen Nachteile informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen lassen. Eine Verordnung soll die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegen.
3.5. Inkrafttreten
Die gesetzlichen Änderungen im BMSVG sollen mit 1. 1. 2027, § 17 Abs 4 BMSVG (Rechtsanspruch auf Übertragung in ein SpÜV) mit 1. 1. 2028 in Kraft treten. Um für BV-Kassen, die zum 1. 1. 2027 beitragsfreie Konten führen, die zu diesem Zeitpunkt für bereits mindestens 3 Jahre beitragsfrei gestellt sind, eine sofortige Kontozusammenführung und den damit verbundenen Kapitalabfluss zu verhindern, ist im Sinne einer finanziell schonenden Abwicklung vorgesehen, dass diese beitragsfreien Konten – gestaffelt nach der Dauer der Freistellung – in 3 jährlichen Schritten überführt werden können (siehe die konkrete Staffelung in § 73 Abs 43 BMSVG).
4. Änderungen im BPG
4.1. Pensionskassenzusage in Kollektivverträgen
Derzeit ist in § 3 Abs 1a BPG normiert, dass eine Pensionskassenregelung nur dann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden kann, wenn ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. 1. 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder eine solche für einen nicht dem II. Teil des ArbVG unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll. Diese Einschränkung der Regelungsbefugnis des Kollektivvertrages soll nun entfallen und soll die Vereinbarung einer Pensionskassenzusage künftig auf Grundlage des § 2 ArbVG generell in Kollektivverträgen zulässig sein. Auf Grundlage des derzeit noch geltenden § 3 Abs 1a BPG abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit weiter.
Um die Möglichkeit zu erleichtern, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen zu leisten, soll die Mindestgrenze für jedenfalls zu leistende Beiträge auf mindestens 1 % des laufenden Entgelts reduziert werden (derzeit 2 %).
4.2. Barabfindung bei DV-Ende während Erwerbsphase
In Verbindung mit der Anhebung der Abfindungsgrenze in § 1 Abs 2 Z 2 bzw Z 2a PKG soll in § 5 Abs 4 BPG für Zwecke der Abfindungsoption bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Erwerbsphase (dh vor Eintritt des Leistungsfalls) künftig auf die Hälfte des sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages abgestellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt des Leistungsfalls, soll wie bisher eine Barabfindung möglich sein, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt.
Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge auch verlangen, wenn unter Einrechnung der Eigenbeiträge der sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag überschritten wird.
5. Änderungen im EStG 1988
5.1. Steuerfreie Übertragung von Abfertigungen in Pensionskasse
Um den Zugang zur 2. Säule des Pensionssystems auszubauen, sollen die Übertragungsmöglichkeiten für gesetzliche Abfertigungen in eine Pensionskasse erweitert werden. Bisher waren nur prämienbegünstigte Eigenbeiträge (nach § 108a und § 108g EStG 1988) des Arbeitnehmers steuerfrei gestellt, nicht prämienbegünstigte Eigenbeiträge waren im Ausmaß von 25 % zu versteuern. Durch eine Änderung in § 25 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 lit a EStG 1988 soll sichergestellt werden, dass künftig für sämtliche Eigenbeiträge eine steuerfreie Übertragung möglich ist, unabhängig vom Vorliegen einer Prämienbegünstigung. Die steuerfreie Übertragungsmöglichkeit soll auch für Eigenbeiträge von wesentlich Beteiligten iSd § 22 Z 2 EStG 1988 und von natürlichen Personen, die Beträge als Arbeitgeber für sich selbst einzahlen, gelten. Außerdem soll die Steuerfreistellung auch für besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw Höherversicherungspensionen gelten.
Die gesetzlichen Änderungen sollen am 1. 1. 2027 in Kraft treten und für Beträge gelten, die ab 1. 1. 2021 eingezahlt wurden.
5.2. Sonstige Änderungen im EStG 1988
- Gleichstellung der Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherungen mit Pensionkassen durch die explizite Aufnahme des Verweises auf § 479 ASVG in § 26 Z 7 lit d EStG 1988 und § 67 Abs 3 EStG 1988
- Geltung des Hälftesteuersatzes auch für Pensionsabfindungen auf Grundlage von § 7 Abs 2a PKVG (Pensionskassenvorsorgegesetz) für Pensionsabfindungen, die ab 1. 1. 2027 ausbezahlt werden
Hinweis:
Die Begutachtungsfrist endet am 4. 6. 2025.
