Klimabonusgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2022

Anhebung des Klimabonus im Jahr 2022 auf € 250,- und Gewährung eines Anti-Teuerungsbonus iHv € 250,- im Jahr 2022 für alle erwachsenen Personen (unter 18-Jährige: jeweils €125,-)

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.7.2022

Betroffene Normen

KliBG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/90

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl I 2022/90 vom 30. 6. 2022 (AA-252 BlgNR 27. GP , AB 1573 BlgNR 27. GP , 2663/A BlgNR 27. GP )

Die Novelle des Anfang des Jahres beschlossenen Klimabonusgesetzes beinhaltet Maßnahmen des Entlastungspakets der Bundesregierung. So ist neben dem Klimabonus ein zusätzlicher Anti-Teuerungsbonus für 2022 vorgesehen und der Regionalausgleich soll erst 2023 umgesetzt werden.

Erhöhung des Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus

Im Jahr 2022 erfolgt eine einheitliche Auszahlung des regionalen Klimabonus in Höhe von € 250,- für alle im Sinne des § 2 Abs 2 KliBG anspruchsberechtigten Personen; Kinder erhalten auch im Jahr 2022 den halben Bonus, dh € 125,-. Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen. Erst ab dem Jahr 2023 kommt die ursprünglich vorgesehene Systematik von Sockelbetrag und ergänzendem Regionalausgleich nach § 4 KliBG vollumfänglich zur Anwendung (vgl Ökosoziale Steuerreform). (§ 3 Abs 1 KliBG)

Zusätzlich wird der für das Jahr 2022 gewährte regionale Klimabonus von € 250,- zur Abfederung der Preissteigerungen um einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) erhöht. Für Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Sonderzuschlag € 250,-, für jüngere Personen € 125,-. Der Sonderzuschlag stellt kein eigenes Einkommen dar, wodurch gewährleistet wird, dass er für Zuverdienstgrenzen, die zB im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt. Ebenso gelten sowohl der regionale Klimabonus als auch der Sonderzuschlag als nicht anrechenbare Leistungen im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Um die soziale Treffsicherheit des Sonderzuschlags zu gewährleisten, ist eine einkommensabhängige Differenzierung vorgesehen. Bei Jahreseinkommen von über € 90.000,- ist der Anti-Teuerungsbonus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der nach § 33 Abs 1 EStG 1988 der (Grenz)Steuersatz von 50 % anzuwenden ist; der Sonderzuschlag für Personen unter 18 Jahren bleibt jedenfalls steuerfrei. Um sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, wurde für diesen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert. In Bezug auf Personen, die für die Anwendung der Hinzurechnung zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage in Betracht kommen, wurde eine Verpflichtung zur Datenübermittlung vom KLimschutzministerium an den BMF vorgesehen. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung (Einkommen übersteigt € 90.000,-) der Sonderzuschlag automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.  (§ 8 KliBG)

Der Klimabonus und der Antiteuerungs-Bonus dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. (§ 6 Abs 2 KliBG)

Im Übrigen wird eine gesetzliche Grundlage für Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung im Falle von Rückforderungen für zu Unrecht bezogene regionale Klimaboni bzw Teile desselben geschaffen. (§ 2 Abs 5 KliBG)

Hinweis
Zu den Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung des regionalen Klimabonus sowie zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs 6 KliBG siehe die Klimabonus-Abwicklungsverordnung, BGBl II 2022/229.



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