Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022) (BGBl I 2022/186, 646/BNR, AB 1760, 2893/A, 214/ME)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der RL (EU) 2019/1151 [zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht].
Zentrales Anliegen der DigitalisierungsRL ist es, die Gründung von (Kapital-)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister (in Ö: Firmenbuch) vollständig online zu ermöglichen (vgl Erwägungsgrund 10). Diesen – und zahlreichen anderen - Vorgaben der RL wird bereits durch die geltende österreichische Rechtslage entsprochen, was sich jedoch häufig nicht aus einem einzelnen Gesetz oder gar einer einzelnen Bestimmung, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelungen ergibt.
Eine GmbH kann schon derzeit online gegründet werden. In anderen Bereichen – etwa bei der Verknüpfung der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten über das "Business Register Interconnection System (BRIS)" – sind jedoch noch Anpassungen erforderlich. Außerdem können künftig auch die Firmenbuchanmeldungen von Einzelunternehmer:innen vollständig online durchgeführt werden. Die erforderliche Zahlung von Gesellschaftskapital bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft wird nunmehr bei allen Banken aus dem EWR ermöglicht, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit oder aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zum Betreiben von Bankgeschäften in Österreich befugt sind.
Mit den Anpassungen werden ua auch Änderungen bei den Gebühren betreffend das Firmenbuch vorgenommen, etwa einheitliche Gebühren für die erstmalige Eintragung eines Unternehmens. Eintragungsgebühren für Änderungen im Firmenbuch wird es nur mehr für ausgewählte Tatbestände geben. Mit der Einrichtung der digitalen Bürger:innen- und Unternehmensplattform "JustizOnline" wird laut Erläuterungen zudem ein einfacher und bürger:innenfreundlicher Zugriff ua auf das Grund- und Firmenbuch ermöglicht (2893/A 27. GP , S 22).