Rot-Weiß-Rot - Karte plus für Ukraine-Vertriebene

GesetzgebungPersonalrechtSabaraApril 2024

Ukraine-Vertriebene: Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime, Ermöglichung des Umstiegs auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

17.4.2024

Betroffene Normen

APflG, AsylG, AuslBG, NÄG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Fremdenrecht

Quelle

RV 2528 BlgNR 27. GP

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden sollen; Regierungsvorlage 17. 4. 2024, 2528 BlgNR 27. GP  
→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Allgemein

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll jenen Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, der Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime ermöglicht werden. Dies bedingt Änderungen im AuslBG und im NAG. Vertriebene Jugendliche unter 18 Jahren sollen außerdem in die Ausbildungspflicht nach dem Ausbildungspflichtgesetz einbezogen werden. Darüber hinaus soll hinsichtlich eines möglichen weiteren Verbleibs von Vertriebenen nach Wegfall ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts eine Anpassung im Asylgesetz 2005 erfolgen.

Hinweis

Die gesetzlichen Änderungen im AuslBG, NAG  und AsylG sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl in Kraft treten, die Änderungen im Ausbildungspflichtgesetz mit 1. 7. 2024.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Vertriebene aus der Ukraine haben aufgrund der Vertriebenen-Verordnung BGBl II 2022/92 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das bis zum 4. 3. 2025 als verlängert gilt.

Mit BGBl I 2023/43 wurde ein eigener Ausnahmetatbestand geschaffen, der Vertriebene mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht nach § 62 AsylG 2005 generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausnimmt und damit jede beliebige Beschäftigung bewilligungsfrei erlaubt. Damit sollte die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen beschleunigt werden, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben. Trotz dieser Ausnahmeregelung ist die Erwerbsbeteiligung der Vertriebenen aus einer Reihe von Gründen noch immer relativ niedrig.

Da ein Ende des Krieges und eine mögliche Rückkehr in die Ukraine nach wie vor nicht absehbar ist, soll daher jenen Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, der Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime ermöglicht werden, zumal ein auf Dauer ausgerichteter unbeschränkter Arbeitsmarktzugang mit dem Wegfall des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nicht gesichert wäre. Es soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden. Von der Regelung sollen auch selbstständig Erwerbstätige erfasst werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate gemäß § 2 GSVG versichert waren.

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem AuslBG soll – wie auch sonst bei der Rot-Weiß-Rot – Karte plus – vom AMS geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt werden. Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die RotWeiß-Rot – Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.

Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist bei der örtlich zuständigen NAG-Behörde im Inland einzubringen, die eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG einholt.

Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Voraussetzungen vorliegen, hat sie dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat sie darüber nach Anhörung des Regionalbeirates einen Bescheid zu erlassen und diesen der NAG-Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Hinweis

Korrespondierend zur neuen Regelung in § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG soll § 41a Abs 7b NAG regeln, dass Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz etc.) sowie „Deutsch vor Zuzug“ (§ 21a NAG) erfüllt sind und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG vorliegt, in der bestätigt wird, dass der Vertriebene, mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 GSVG versichert war. In diesen Fällen soll konsequenterweise auch eine Inlandsantragstellung ermöglicht werden (§ 21a Abs 2 Z 7a NAG).

Ausbildungspflicht

Aus der Ukraine vertriebene Jugendliche unter 18 Jahren, deren Aufenthalt aufgrund der Vertriebenen-Verordnung der Bundesregierung zunächst nur befristet ist, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht und haben aufgrund einer Ausnahmeregelung im AuslBG gleichzeitig auch bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang. Von der Ausbildungspflicht im Sinne des Ausbildungspflichtgesetzes sind sie allerdings nicht erfasst.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll für diese Jugendlichen die Lücke zwischen Schulpflicht und Arbeitsmarktzugang geschlossen und durch Einbeziehung in die Ausbildungspflicht eine durchgängige Ausbildung für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration ermöglicht werden. 

Bei der Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen gemäß § 14 Abs 2 APflG ist auf eine allfällige Online-Teilnahme am Unterricht von ukrainischen Schulen Bedacht zu nehmen.

 



Stichworte