Änderung des AuslBG

GesetzgebungPersonalrechtLass-KönczölApril 2023

Änderung der Zulassungskriterien für Rot-Weiß-Rot-Karte (Punkte auch für Sprachkenntnissein den Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch); Senkung des Niveaus der nachzuweisenden Sprachkenntnisse für Stammmitarbeiter; Abbau aller arbeitsmarktbehördlichen Hürden für aus der Ukraine Vertriebene

 

Inkrafttreten

21.4.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.4.2023

Betroffene Normen

AuslBG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2023/43

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, BGBl I 2023/43 vom 20. 4. 2023 (NR 723/BNR BlgNR 27. GP , AB 1994 BlgNR 27. GP , Initiativantrag 3158/A BlgNR 27. GP )

1. AuslBG-Ausnahme für Ukraine-Flüchtlinge

In Umsetzung des Art 12 der Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG ) erhalten Vertriebene seit Kundmachung der VO der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO, BGBl II 2022/92) Beschäftigungsbewilligungen auf der Grundlage des § 4 Abs 3 Z 14 AuslBG in allen Branchen ohne Arbeitsmarktprüfung. Mit der vorliegenden Änderung werden nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut.

Aus der Ukraine Vertriebene, die nach der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und über einen Vertriebenenausweis verfügen, werden nach § 1 Abs 2 lit k AuslBG generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und können damit bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung aufnehmen. Damit soll vor allem die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, weiter beschleunigt werden.

Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht wird allerdings auch die Vorab-Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufgegeben. Umso wichtiger ist es daher, über Kontrollen nach dem LSD-BG sicherzustellen, dass Vertriebene unter Einhaltung der Kollektivverträge und nach entsprechender Anmeldung zur Sozialversicherung zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.

2. Novelle Rot-Weiß-Rot - Karte

Mit der Novelle wird außerdem der Zugang zur Rot-Weiß-Rot - Karte in zwei Teilbereichen erleichtert:

2.1. Stammmitarbeiter

Stammmitarbeiter sind Saisonarbeitskräfte, die vorher ausschließlich im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft in Bereichen beschäftigt waren, wo für die Erledigung der Arbeiten und in der betrieblichen Kommunikation keine besonderen Deutschkenntnisse erforderlich waren, und daher im Rahmen ihrer saisonalen beruflichen Tätigkeit oftmals keine selbstständige Sprachverwendung aufbauen konnten. Bei der Gewährung der Rot-Weiß-Rot – Karte soll auf diesen Umstand Rücksicht genommen und wurde nunmehr das Niveau der nachzuweisenden Sprachkenntnisse von A2 auf A1 gesenkt.

2.2. Sprachkenntnisse

Beim Zulassungskriterium „Sprachkenntnisse“ für besonders Hochqualifizierte (Anlage A), für Fachkräfte in Mangelberufen (Anlage B), für sonstige Schlüsselkräfte (Anlage C) oder für Start-up-Gründer (Anlage D) können künftig in allen Kategorien der Rot-Weiß-Rot – Karte – unter Beibehaltung der jeweils maximal anrechenbaren Punkte – neben Deutsch und Englisch auch für die Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch auf dem Sprachniveau B1 fünf Punkte vergeben werden.

Hinweis
Die Änderungen treten mit 21. 4. 2023 in Kraft.



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