Sonderbetreuungszeit, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2020

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit für maximal weitere drei Wochen bis längstens 30. 9. 2020; Verlängerung der Rahmenfrist und höchstmöglichen Dauer der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer Ausbildung aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen verlängert

Inkrafttreten

25.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2020

Betroffene Normen

AVRAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2020/72

Bundesgesetz, mit dem das AVRAG geändert wird, BGBl I 2020/72 vom 24. 7. 2020 (AA-64 BlgNR 27. GP ; RV 320 BlgNR 27. GP

 Änderungen iZm COVID-19

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz kommt es zu zwei mit der Corona-Krise im Zusammenhang stehenden Änderungen im AVRAG. Diese betreffen einerseits die Sonderbetreuungszeit, andererseits die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit.

Sonderbetreuungszeit

Durch die andauernde COVID-19-Krise sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterhin vor Herausforderungen gestellt, Arbeit und Betreuungspflichten zu vereinbaren. Da sich im Mai 2020 das Instrument der Sonderbetreuungszeit11Siehe dazu auch Sabara/Lindmayr, Die neue Sonderbetreuungszeit während der Coronavirus-Krise, ARD 6694/4/2020. bewährt hat, wurde nun normiert, dass auch im Sommer 2020 für maximal weitere drei Wochen Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder bis 14 Jahre bzw von Personen, die bei Ausfall einer Betreuungskraft im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Pflege übernehmen, angewendet werden kann (§ 18b Abs 1a AVRAG). Hinsichtlich der Voraussetzungen wird nunmehr vereinfachend darauf abgestellt, dass die Betreuung notwendig ist (wegen Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder aus sonstigen Gründen). Wie schon bisher kann die Sonderbetreuungszeit auch tage- oder halbtageweise vereinbart werden.

Hinweis

Das Modell ist bis 30. 9. 2020 befristet. Die Finanzierung der Vergütung für die Arbeitgeber erfolgt aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds; der Arbeitgeber muss den Vergütungsanspruch bis 31. 10. 2020 geltend machen.

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Bildungsmaßnahmen, die wegen der Corona-Krise unterbrochen worden sind, können danach fortgesetzt werden, wenn das geplante Bildungsziel (Abschluss einer konkreten Ausbildung) wegen der Unterbrechung noch nicht erreicht wurde. Um derart angestrebte beruflich zweckmäßige Abschlüsse nachholen zu können, wurde mit BGBl 2020/71 auch im AlVG geregelt, dass beim Weiterbildungsgeld und beim Bildungsteilzeitgeld die sonst geltenden Befristung (ein Jahr bei Bildungskarenz, zwei Jahre bei Bildungsteilzeit) verlängert werden kann.

Parallel zur Verlängerung der Rahmenfrist und der höchstmöglichen Dauer der Bildungskarenz oder Bildungszeit in § 81 AlVG werden auch im AVRAG die entsprechenden Bestimmungen geändert, um Anpassungen der Vereinbarungen über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für eine Verlängerung einer aufrecht bestehenden Vereinbarung als auch für deren Fortsetzung nach einer allfälligen Corona-bedingten Unterbrechung (Beendigung und Vereinbarung der Fortsetzung). Abweichend von § 11 Abs 1 und Abs 1a AVRAG und § 11a Abs 1 AVRAG verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer (zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden) Ausbildung aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen verlängert (§ 18b Abs 3 AVRAG).

Diese Änderung tritt rückwirkend mit 16. 3. 2020 in Kraft und mit 31. 12. 2020 außer Kraft.



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