Arbeitgeber können während der Coronavirus-Krise im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewähren. Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch zur Betreuung von Menschen mit Behinderung und von pflegebedürftigen Personen. Als Ausgleich für den Entfall der Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Vergütung von einem Drittel des fortgezahlten Entgelts durch den Bund. Der folgende Beitrag widmet sich dem neuen Modell der Sonderbetreuungszeit, insbesondere auch den Modalitäten zur Beantragung der staatlichen Förderung.