Innehalten bewirkt den Stillstand eines Außerstreitverfahrens, wenn die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien gegeben ist (vgl dazu § 29 AußStrG).
Innehalten bewirkt den Stillstand eines Außerstreitverfahrens, wenn die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien gegeben ist (vgl dazu § 29 AußStrG).