Schmerzengeld ist ein Schadenersatzanspruch bei Körperverletzungen und der praktisch bedeutendste Fall der Abgeltung ideeller Schäden. Er soll dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schmerzen sowie entgangene Lebensfreude bieten. Der Anspruch ist in § 1325 ABGB geregelt und erfüllt bloße Ausgleichs- bzw Entschädigungsfunktion. Er hat jedoch weder Straf- noch Sühnecharakter.