Die Bestimmung zum Mitverschulden (§ 1304 ABGB) bildet auch die gesetzliche Basis zur Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.
Die Bestimmung zum Mitverschulden (§ 1304 ABGB) bildet auch die gesetzliche Basis zur Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.