Gem § 1311 Satz 2 zweiter Fall ABGB haftet für den verursachten Schaden, wer „ein Gesetz, das den zufälligen Schädigungen vorzubeugen sucht, übertreten“ hat (sog Schutzgesetz). Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Die praktische Bedeutung von Schutzgesetzverletzungen ist besonders groß, weil die Rsp auf die (an sich nur für vertragliche Ersatzansprüche vorgesehene) Verschuldensvermutung nach § 1298 ABGB zurückgreift.